PureLicence Enterprise

Allgemeine Rahmenvertragsbedingungen für Großkunden und Filialunternehmen

Version 1.0 – Stand: 17.10.2026

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Rahmenvertragsbedingungen (nachfolgend „ARB“) gelten für alle Verträge zwischen PureLicence Musikproduktionen & Vertrieb, Am Kupfergraben 22, 10117 Berlin (nachfolgend „PureLicence“), und gewerblichen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Bereitstellung und Nutzung von PureLicence Enterprise Musikdiensten.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser ARB.

(3) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung einer gewerblichen Musikstreaming- und Instore-Radio-Lösung einschließlich der im individuellen Angebot vereinbarten Nutzungsrechte und technischen Leistungen.

(4) Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Reihenfolge:

  1. Individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarungen und Nachträge;
  2. das angenommene individuelle Angebot einschließlich Preis- und Standortvereinbarungen;
  3. gegebenenfalls vereinbarte Service-Level-Agreements (SLA) und technische Leistungsanlagen;
  4. diese Allgemeinen Rahmenvertragsbedingungen;
  5. ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit PureLicence ihrer Einbeziehung ausdrücklich zustimmt.

(6) Besondere Bedingungen für Wiederverkäufer, White-Label-Partner und Systemintegratoren werden in einer gesonderten Reseller-Vereinbarung geregelt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) PureLicence stellt dem Kunden die vereinbarten Musikprogramme, Streamingdienste und Verwaltungsfunktionen für die vertraglich lizenzierten Standorte zur Verfügung.

(2) Der Leistungsumfang kann insbesondere folgende Bestandteile umfassen:

  • Gewerblich lizenzierter PureLicence-Musikkatalog;
  • individuelle Firmenradios und Musikstreams;
  • vorgefertigte Radiosender und branchenspezifische Musikprogramme;
  • standortbezogene und zentrale Playlist-Verwaltung;
  • Tageszeitsteuerung und Filialgruppen;
  • Werbespots, Soundlogos und Jingles;
  • Streaming über kompatible Apps, Webinterface oder Windows-Software;
  • zentrale Stream- und Standortverwaltung;
  • redundante Streaming-Infrastruktur;
  • lokale Offline-Wiedergabe über geeignete und eingerichtete Software;
  • Monitoring und Remote-Konfiguration;
  • technischer Enterprise-Support.

(3) Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige individuelle Angebot einschließlich seiner Leistungsanlagen.

(4) Die Größe und Zusammensetzung des Musikkatalogs kann sich während der Vertragslaufzeit verändern. PureLicence ist berechtigt, einzelne Titel aus technischen, lizenzrechtlichen oder organisatorischen Gründen auszutauschen oder zu entfernen. Dabei bleibt der vereinbarte grundlegende Leistungscharakter erhalten.

(5) Individuelle Musikproduktionen, Werbespotproduktionen, Sonderprogrammierungen, kundenspezifische Schnittstellen, Hardware und Integrationsleistungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 3 Standortlizenzen und Abspielzonen

(1) Eine Standortlizenz berechtigt zur vertragsgemäßen Nutzung der vereinbarten PureLicence-Musikdienste an einem registrierten physischen Betriebsstandort.

(2) Als Standort gilt grundsätzlich eine räumlich zusammenhängende Betriebsstätte unter einer eindeutig zugeordneten Anschrift.

(3) Innerhalb eines lizenzierten Standorts kann die Musik über mehrere Räume und angeschlossene Lautsprecher wiedergegeben werden, soweit dies technisch und vertraglich vereinbart ist.

(4) Die Nutzung mehrerer unabhängiger Audiostreams oder voneinander unabhängig gesteuerter Musikzonen ist gesondert zu vereinbaren, wenn sie über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht.

(5) Eine Standortlizenz berechtigt nicht zur Nutzung in weiteren Filialen, rechtlich selbstständigen Betrieben oder anderen räumlich getrennten Betriebsstätten.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche genutzten Standorte vollständig und zutreffend zu registrieren.

(7) Die Einrichtung zusätzlicher Standorte ist im Rahmen der vereinbarten Mengen- und Preisstaffeln möglich.

(8) Die Übertragung einer Standortlizenz auf einen anderen Standort bedarf der entsprechenden Aktualisierung in der PureLicence-Standortverwaltung. Eine gleichzeitige Nutzung an alter und neuer Anschrift ist ohne zusätzliche Lizenz nicht zulässig.

§ 4 Nutzungsrechte und Musiklizenzen

(1) PureLicence räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vertraglich freigegebenen Musikprogrammen ein.

(2) Die Lizenz umfasst ausschließlich die im individuellen Vertrag bezeichneten Nutzungsarten, Gebiete und Standorte.

(3) Soweit vereinbart und entsprechend rechtlich freigegeben, umfasst die Lizenz die gewerbliche Wiedergabe der bereitgestellten Musik zur Hintergrundbeschallung in den lizenzierten Betriebsstätten.

(4) Die Musik darf ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere nicht:

  • eigenständig weiterverkauft oder unterlizenziert werden;
  • als Musikdatei an Dritte verteilt werden;
  • in Film-, Video- oder Social-Media-Produktionen verwendet werden;
  • für Werbung, Podcasts oder eigenständige audiovisuelle Produktionen synchronisiert werden;
  • verändert, neu gemischt oder außerhalb der vorgesehenen technischen Nutzung vervielfältigt werden;
  • außerhalb des vereinbarten Nutzungsgebiets öffentlich wiedergegeben werden.

(5) Erweiterte Nutzungsrechte für audiovisuelle Produktionen, soziale Netzwerke, Werbung, Podcasts oder andere Medien bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.

(6) PureLicence stellt die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen vertraglich zugesicherten Rechte an den bereitgestellten Werken und Aufnahmen sicher beziehungsweise weist die tatsächlich eingeräumten Rechte nach.

(7) Gesetzliche Vergütungsansprüche, Rechte von Verwertungsgesellschaften oder sonstige Rechte Dritter sind nur dann durch die Vertragsvergütung abgegolten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.

(8) Der Kunde erhält auf Anforderung einen geeigneten Nachweis über die vertraglich eingeräumten Musiknutzungsrechte.

§ 5 Vertragliche Freistellung bei Rechteansprüchen

(1) PureLicence stellt den Kunden im vereinbarten Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese unmittelbar darauf beruhen, dass ein von PureLicence bereitgestellter und vom Kunden vertragsgemäß verwendeter Musiktrack entgegen einer vertraglichen Rechtezusicherung Urheber- oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt.

(2) Die Freistellung umfasst im vereinbarten Umfang die Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche sowie die Regulierung berechtigter Ansprüche einschließlich angemessener, erforderlicher Rechtsverteidigungskosten.

(3) Die Freistellung setzt voraus, dass der Kunde:

a) PureLicence unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform über den Anspruch informiert;

b) alle zur Prüfung und Abwehr erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt;

c) PureLicence die Koordination der rechtlichen Abwehr ermöglicht;

d) ohne vorherige Abstimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche schließt, soweit ihm dies zumutbar ist.

(4) Die Freistellung umfasst nicht Ansprüche, die durch eine vertragswidrige Nutzung, eigenmächtige Bearbeitung, unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung der Musik durch den Kunden entstanden sind.

(5) Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche bezüglich vom Kunden selbst bereitgestellter Musik, Jingles oder sonstiger Inhalte, soweit deren Rechtsverletzung nicht von PureLicence verursacht wurde.

(6) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.

(7) Bestehen berechtigte Zweifel an einzelnen Nutzungsrechten, darf PureLicence die betroffenen Titel vorübergehend sperren oder durch rechtlich geeignete Alternativen ersetzen. Wesentliche vertragliche Leistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 6 Eigene Werbejingles, Kundendurchsagen und Inhalte

(1) Der Kunde kann im vertraglich vereinbarten Umfang eigene Werbespots, Durchsagen, Soundlogos und weitere Audioinhalte zur Einbindung in das Firmenradio bereitstellen.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass er zur Bereitstellung und Nutzung seiner eigenen Inhalte berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte an Sprachaufnahmen und gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen.

(4) PureLicence erhält für die Vertragsdauer die zur technischen Verarbeitung, Speicherung und Ausspielung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte erforderlichen Nutzungsrechte.

(5) PureLicence darf Inhalte ablehnen oder vorübergehend sperren, soweit konkrete Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit bestehen.

(6) Bei der Einbindung von Live-Durchsagen, kundenseitigen Mikrofonen oder sonstigen externen Audioquellen ist der Kunde für deren rechtmäßige Verwendung verantwortlich.

§ 7 Technische Bereitstellung und Verfügbarkeit

(1) PureLicence betreibt die Streaming-Infrastruktur gemäß der im individuellen Angebot beschriebenen technischen Architektur.

(2) Soweit vertraglich vereinbart, erfolgt die Bereitstellung über zwei räumlich getrennte Serverstandorte in Deutschland.

(3) Die redundante Infrastruktur dient dazu, das Risiko zentraler Ausfälle zu reduzieren. Eine jederzeit vollkommen unterbrechungsfreie Wiedergabe wird hierdurch nicht zugesichert.

(4) Technisch erforderliche Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, Infrastrukturänderungen und Störungsbehebungen sind zulässig. Planbare Arbeiten mit wesentlichen Auswirkungen werden, soweit möglich und zumutbar, rechtzeitig angekündigt.

(5) PureLicence ist berechtigt, eingesetzte Server, Rechenzentren und technische Komponenten durch gleichwertige Lösungen zu ersetzen, sofern Datenschutz, vereinbarte Sicherheitsanforderungen und der geschuldete Leistungsumfang gewahrt bleiben.

(6) Eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in einem SLA vereinbart wurde.

§ 8 Offline-Wiedergabe und lokale Player

(1) Bei entsprechend ausgestatteten und eingerichteten Systemen kann PureLicence eine lokale Zwischenspeicherung von Musiktiteln ermöglichen.

(2) Die Offline-Funktion dient der Fortsetzung der Musikwiedergabe bei vorübergehend gestörter Internetverbindung.

(3) Die Verfügbarkeit des Offline-Fallbacks hängt insbesondere von kompatibler Hardware, ausreichendem Speicherplatz, einer funktionsfähigen Softwareinstallation und zuvor erfolgreich geladenen Musikdateien ab.

(4) Der Kunde hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Lokal gespeicherte Musikdateien dürfen ausschließlich innerhalb der vorgesehenen PureLicence-Software und entsprechend der aktiven Lizenz verwendet werden.

(6) Nach Vertragsende sind lokal gespeicherte und nicht länger lizenzierte Inhalte zu löschen beziehungsweise durch die Software unzugänglich zu machen.

(7) PureLicence darf angemessene technische Schutzmechanismen einsetzen, um eine unberechtigte Nutzung der lokal gespeicherten Musik zu verhindern.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten eine für den vereinbarten Betrieb geeignete technische Infrastruktur bereit, soweit diese nicht Vertragsbestandteil ist.

(2) Hierzu gehören insbesondere Stromversorgung, Netzwerkverbindungen, Internetzugänge, Abspielgeräte, Lautsprecher und geeignete Endgeräte.

(3) Der Kunde hat Zugangsdaten und Administrationsberechtigungen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

(4) Er informiert PureLicence rechtzeitig über technische Änderungen, Standortschließungen, Standorterweiterungen und relevante Betriebsstörungen.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass die tatsächliche Nutzung mit den gebuchten Standortlizenzen übereinstimmt.

(6) Der Kunde darf technische Schutzmechanismen, Lizenzprüfungen und vereinbarte Zugriffsbeschränkungen nicht umgehen.

§ 10 Enterprise-Support und Störungsmeldungen

(1) PureLicence stellt für Enterprise-Kunden eine Möglichkeit zur Störungsmeldung rund um die Uhr zur Verfügung.

(2) Die 24/7-Störungsannahme bedeutet nicht automatisch, dass jede gemeldete Störung innerhalb einer bestimmten Zeit vollständig behoben wird.

(3) Verbindliche Reaktionszeiten, Prioritätsstufen, Wiederherstellungsziele und gegebenenfalls Servicegutschriften werden ausschließlich in einem gesonderten SLA vereinbart.

(4) PureLicence wird gemeldete Störungen entsprechend ihrer Schwere, der technischen Dringlichkeit und den vereinbarten Serviceleistungen bearbeiten.

(5) Für Störungen, die ausschließlich durch die kundenseitige Stromversorgung, Internetverbindung, Hardware oder lokale Infrastruktur verursacht werden, besteht eine Behebungspflicht nur im Rahmen gesondert vereinbarter Supportleistungen.

§ 11 Preise, Preisstaffeln und Vergütung

(1) Die laufenden Lizenzentgelte ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der vereinbarten Standortzahl beziehungsweise den vereinbarten Preisstaffeln.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, richten sich die monatlichen Entgelte nach der Anzahl der aktiven und abrechenbaren Standorte.

(3) Bei einer vereinbarten Mengenstaffel gilt die im Angebot festgelegte Berechnungsmethode.

(4) Standortzugänge können entsprechend der vereinbarten Abrechnungsregelung untermonatlich anteilig berechnet werden.

(5) Standortdeaktivierungen werden grundsätzlich zum folgenden Abrechnungsmonat berücksichtigt, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.

(6) Individuelle Rabatte, Sonderpreise und zusätzliche Leistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

(7) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

(8) Individuell vereinbarte Preisnachlässe gelten nur für die im Angebot bezeichneten Leistungen, Mengen und Zeiträume.

(9) Während einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit werden vereinbarte Standortpreise nicht einseitig erhöht. Preisänderungen für Verlängerungszeiträume bedürfen einer rechtzeitig mitgeteilten und wirksam vereinbarten Anpassung.

§ 12 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Wiederkehrende Lizenz- und Betriebsentgelte werden grundsätzlich monatlich im Voraus berechnet, soweit keine jährliche oder andere Abrechnung vereinbart wurde.

(2) Rechnungen werden elektronisch in einem gesetzlich zulässigen Format bereitgestellt.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(5) PureLicence kann nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist die Leistung bei erheblichem Zahlungsverzug vorübergehend sperren, sofern die Sperre unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen verhältnismäßig ist.

(6) Die Sperrung wird grundsätzlich mindestens sieben Kalendertage vorher in Textform angekündigt, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist aus zwingenden rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich.

(7) Die Zahlungspflicht für rechtmäßig geschuldete Entgelte bleibt durch eine berechtigte Sperrung grundsätzlich unberührt. Gesetzliche Gegenrechte des Kunden bleiben bestehen.

(8) Bei vollständigem Ausgleich der rückständigen Beträge und Wegfall weiterer Sperrgründe wird die Leistung innerhalb angemessener Zeit wieder aktiviert.

(9) Pauschale Mahnkosten werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang und unter Berücksichtigung des tatsächlich ersatzfähigen Schadens erhoben. Gesetzliche Verzugszinsen und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 13 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit dem im individuellen Angebot vereinbarten Datum des produktiven Betriebsbeginns.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate.

(3) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung beziehungsweise angemessener Abhilfefrist erheblich verletzt und die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, beispielsweise per E-Mail.

(7) Nach Vertragsbeendigung endet das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht. Der Kunde stellt die Nutzung der Musikdienste ein und entfernt beziehungsweise deaktiviert nicht länger berechtigte lokale Musikkopien.

(8) Bereits entstandene und rechtmäßig geschuldete Zahlungsansprüche bleiben bestehen.

§ 14 Testbetrieb und Geld-zurück-Garantie

(1) Sofern im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart, erhält der Kunde eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie ab dem produktiven Vertragsbeginn.

(2) Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die vertraglich bezeichneten laufenden Lizenzentgelte innerhalb des Garantiezeitraums.

(3) Möchte der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen, muss er dies vor Ablauf der vereinbarten Garantiefrist in Textform erklären.

(4) Wirksam vereinbarte einmalige Entwicklungsleistungen, Hardwarelieferungen, individuelle Produktionen und sonstige gesondert beauftragte Leistungen sind von der freiwilligen Garantie ausgeschlossen, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(5) Gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen mangelhafter Leistungen, bleiben von der freiwilligen Garantie unberührt.

§ 15 Haftung von PureLicence

(1) PureLicence haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PureLicence für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) PureLicence haftet nicht für technische Störungen, die ausschließlich außerhalb ihres Verantwortungsbereichs entstehen, insbesondere durch Ausfälle kundenseitiger Stromversorgung, defekte Kundengeräte oder Störungen des kundenseitigen Internetzugangs, sofern PureLicence insoweit keine Pflichtverletzung trifft.

(6) Für eine ausdrücklich übernommene Garantie, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftung gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

(7) Die vertragliche Freistellung bei Rechteansprüchen nach § 5 bleibt im dort vereinbarten Umfang bestehen.

§ 16 Außergewöhnliche Ereignisse und höhere Gewalt

(1) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei, die trotz angemessener Vorsorgemaßnahmen nicht verhindert werden können, können die Erfüllung vertraglicher Pflichten vorübergehend beeinträchtigen.

(2) Dazu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, erhebliche behördliche Eingriffe, großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle sowie schwerwiegende externe Cyberangriffe gehören.

(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich, soweit dies möglich und zumutbar ist, und ergreift angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.

(4) Eine Befreiung von Leistungspflichten besteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder die Parteien dies im Einzelfall wirksam vereinbart haben.

(5) Dauert eine wesentliche Beeinträchtigung länger als 30 aufeinanderfolgende Kalendertage an und ist die Vertragsfortsetzung für eine Partei unzumutbar, kann sie den betroffenen Vertragsteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften außerordentlich kündigen.

(6) Bereits entstandene Ansprüche und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 17 Datenschutz und technische Betriebsdaten

(1) Beide Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung.

(2) PureLicence darf personenbezogene Daten und technische Betriebsdaten verarbeiten, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage erforderlich ist.

(3) Hierzu können insbesondere Ansprechpartnerdaten, Standortkennungen, Gerätekennungen, IP-Adressen, Verbindungsprotokolle, Nutzungs- und Störungsdaten gehören.

(4) Personenbezogene Daten dürfen nur im jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet und gespeichert werden.

(5) Soweit PureLicence personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.

(6) Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortung.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien behandeln vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

(2) Vertraulich sind insbesondere individuelle Preisvereinbarungen, technische Schnittstellendokumentationen, nicht öffentliche Zugangsdaten und entsprechend gekennzeichnete geschäftliche Informationen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse bleiben darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschützt.

§ 19 Änderungen der Leistungen und Vertragsbedingungen

(1) PureLicence darf technische und organisatorische Anpassungen vornehmen, soweit der vereinbarte Leistungscharakter gewahrt bleibt und dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

(2) Wesentliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Preise oder der Vertragsbedingungen bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage beziehungsweise Vereinbarung.

(3) Änderungen aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen bleiben im rechtlich erforderlichen Umfang möglich.

(4) Individuelle schriftliche Vereinbarungen bleiben vorrangig.

§ 20 Übertragung des Vertrags und Einsatz von Dienstleistern

(1) PureLicence darf geeignete technische Dienstleister zur Erbringung der vertraglichen Leistungen einsetzen.

(2) PureLicence bleibt gegenüber dem Kunden im gesetzlich und vertraglich geschuldeten Umfang verantwortlich.

(3) Die vollständige Übertragung des Vertrags auf einen anderen Vertragspartner bedarf grundsätzlich der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht.

(4) Gesetzliche Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Sicherheitsverpflichtungen bleiben unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet wäre.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

(3) Nebenabreden sowie Vertragsänderungen und Ergänzungen sollen aus Dokumentationsgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(4) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ARB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Diese Rahmenvertragsbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Enterprise-Vertrags, sofern sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden.


PureLicence Musikproduktionen & Vertrieb

Am Kupfergraben 22
10117 Berlin
E-Mail: contact@purelicence.de
Webseite: https://purelicence.de

Dokumentversion: 1.0 | 17. Oktober 2026