Allgemeine Geschäftsbedingungen für Musikpublisher, Labels, Künstler und Rechtepartner von PureLicence
PureLicence Musikproduktionen & Vertrieb
Am Kupfergraben 22
10117 Berlin
Deutschland
E-Mail: contact@purelicence.de
Inhaber: Mario Heinze
Stand: 06. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen PureLicence Musikproduktionen & Vertrieb, Inhaber Mario Heinze, Am Kupfergraben 22, 10117 Berlin – nachfolgend „PureLicence“ – und Musikpublishern, Labels, Künstlern, Produzenten, Komponisten, Rechteinhabern oder sonstigen Partnern, die PureLicence Musikwerke, Tonaufnahmen, Alben, Cover oder andere Inhalte zur Vermarktung, Lizenzierung, Auswertung oder Einbindung in Musikstreams zur Verfügung stellen.
- Der Vertragspartner wird nachfolgend einheitlich als „Publisher“ bezeichnet.
- Diese Bedingungen richten sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Publishers gelten nur, wenn PureLicence ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Gegenstand der Zusammenarbeit
- Der Publisher stellt PureLicence Musikaufnahmen und gegebenenfalls weitere Inhalte zur Verfügung.
- PureLicence kann diese Inhalte im Rahmen seiner Angebote insbesondere:
- in Musikstreams,
- Instore-Radio-Angeboten,
- Business-Musikangeboten,
- Playlists,
- thematischen Musikkanälen,
- Online-Plattformen,
- Lizenzangeboten,
- Kundenprojekten,
- Downloadangeboten,
- Werbe- und Medienproduktionen
verwenden, soweit dies von der vereinbarten Rechteübertragung umfasst ist.
- Der konkrete Umfang der Zusammenarbeit ergibt sich aus diesen AGB, ergänzenden Vergütungsvereinbarungen, Produktbeschreibungen oder individuellen Verträgen.
- PureLicence ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jeden übermittelten Titel tatsächlich zu veröffentlichen, zu lizenzieren, in Streams aufzunehmen oder dauerhaft verfügbar zu halten.
§ 3 Registrierung und Publisher-Konto
- Für die Nutzung der Publisher-Funktionen kann ein Benutzerkonto erforderlich sein.
- Der Publisher ist verpflichtet, bei der Registrierung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
- Änderungen seiner Daten hat der Publisher unverzüglich in seinem Benutzerkonto zu aktualisieren oder PureLicence mitzuteilen.
- Zugangsdaten dürfen nur von berechtigten Personen genutzt werden und sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
- Der Publisher ist verpflichtet, PureLicence unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass sein Konto oder seine Zugangsdaten missbräuchlich verwendet werden.
§ 4 Einrichtungs- und Setupgebühr
- PureLicence kann für die Einrichtung eines Publisher-, Künstler- oder Labelkontos eine einmalige Setup- oder Onboardinggebühr verlangen.
- Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung.
- Die Setupgebühr kann insbesondere folgende Leistungen abdecken:
- Einrichtung des Publisherkontos,
- technische Freischaltung,
- Anlage der Abrechnungsstruktur,
- Prüfung eingereichter Angaben,
- Bereitstellung von Uploadfunktionen,
- administrative Einrichtung.
- Die Setupgebühr ist grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, wie viele Titel der Publisher später tatsächlich hochlädt oder wie häufig diese genutzt werden.
- Nach vollständiger Erbringung der Setup-Leistung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung der Setupgebühr, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Musik
- Der Publisher darf ausschließlich Inhalte übermitteln, zu deren Nutzung, Lizenzierung und kommerzieller Auswertung er berechtigt ist.
- Er versichert, dass er über sämtliche für die vereinbarte Zusammenarbeit erforderlichen Rechte verfügt.
- Dies umfasst insbesondere die erforderlichen Rechte an:
- Kompositionen,
- Texten,
- Tonaufnahmen,
- Masteraufnahmen,
- Arrangements,
- Samples,
- Stimmen,
- Covergrafiken,
- Fotografien,
- Künstlernamen,
- Marken,
- Logos,
- Metadaten.
- Der Publisher darf keine Inhalte hochladen, bei denen Rechte Dritter ungeklärt oder streitig sind.
§ 6 Rechteübertragung an PureLicence
- Der Publisher räumt PureLicence für die Vertragsdauer die zur Durchführung der Zusammenarbeit erforderlichen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten ein.
- Die Rechteübertragung umfasst, soweit für die jeweilige Nutzung erforderlich und vereinbart, insbesondere das Recht:
- die Musik zu speichern,
- technisch zu vervielfältigen,
- auf Servern bereitzuhalten,
- zu streamen,
- öffentlich zugänglich zu machen,
- in Playlists und Musikprogramme aufzunehmen,
- gegenüber Geschäftskunden wiederzugeben,
- mit anderen Titeln in Musikkanälen zu kombinieren,
- in digitale Musikdienste einzubinden,
- technisch umzuwandeln,
- die Lautstärke anzupassen,
- Titel technisch zu normalisieren,
- Metadaten zu verarbeiten,
- Vorschaudateien zu erzeugen.
- Eine Übertragung des Eigentums an den Urheberrechten erfolgt nicht.
- Der Publisher bleibt grundsätzlich Inhaber seiner Rechte, soweit diese nicht anderweitig übertragen wurden.
§ 7 Unterlizenzierung
- Der Publisher gestattet PureLicence, seinen Kunden die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
- PureLicence darf insbesondere Geschäftskunden, Filialbetrieben, Einzelhandelsunternehmen, Fitnessstudios, Hotels, Gastronomiebetrieben, Praxen, Büros und sonstigen gewerblichen Nutzern die Nutzung der Musik im Rahmen der gebuchten PureLicence-Leistungen ermöglichen.
- Diese Rechte dürfen nur in dem Umfang weitergegeben werden, wie dies zur Erfüllung der PureLicence-Kundenverträge erforderlich ist.
- Eine Übertragung weitergehender Rechte erfolgt nur, soweit dies mit dem Publisher vereinbart wurde.
§ 8 GEMA-Freiheit und Verwertungsgesellschaften
- Soweit ein Titel bei PureLicence ausdrücklich als „GEMA-frei“ angeboten oder in einem entsprechend beworbenen Musikangebot eingesetzt werden soll, versichert der Publisher, dass die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Der Publisher hat PureLicence vollständig darüber zu informieren, wenn:
- ein Werk bei der GEMA registriert ist,
- ein Autor, Komponist oder Textdichter Mitglied der GEMA ist,
- Rechte über eine ausländische Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
- ein Wahrnehmungsvertrag besteht,
- Rechte künftig einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
- Der Publisher darf einen Titel nicht als GEMA-frei kennzeichnen, wenn diese Angabe rechtlich nicht zutrifft.
- Änderungen des Rechte- oder Mitgliedschaftsstatus sind PureLicence unverzüglich mitzuteilen.
- PureLicence darf betroffene Titel bis zur vollständigen Klärung sperren.
§ 9 GVL und Leistungsschutzrechte
- Der Publisher ist verpflichtet, PureLicence über bestehende Leistungsschutzrechte und eine etwaige Wahrnehmung durch die GVL oder andere Verwertungsgesellschaften zu informieren.
- Der Publisher versichert, dass die von PureLicence vorgesehene Nutzung nicht gegen entgegenstehende Wahrnehmungsverträge verstößt.
- Soweit für bestimmte Nutzungen zusätzliche Rechte oder Vergütungen erforderlich sind, ist der Publisher verpflichtet, PureLicence hierauf vor Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 10 Rechte mehrerer Beteiligter
- Sind mehrere Urheber, Musiker, Produzenten, Labels oder sonstige Rechteinhaber an einem Titel beteiligt, versichert der Publisher, dass er zur Einräumung der für PureLicence erforderlichen Rechte berechtigt ist.
- Der Publisher ist selbst dafür verantwortlich, interne Beteiligungen und Vergütungen gegenüber Miturhebern, Künstlern, Produzenten oder sonstigen Beteiligten abzurechnen.
- PureLicence schuldet grundsätzlich ausschließlich die Vergütung gegenüber dem bei PureLicence registrierten Publisher beziehungsweise Vertragspartner.
- Ansprüche weiterer Beteiligter gegen den Publisher berühren grundsätzlich nicht die Abrechnung zwischen PureLicence und dem Publisher.
§ 11 Samples und fremde Bestandteile
- Der Publisher darf keine nicht freigegebenen Samples oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Bestandteile Dritter verwenden.
- Bei Nutzung fremder Samples, Loops, Stimmen oder sonstiger Bestandteile muss der Publisher über die für die Nutzung durch PureLicence erforderlichen Rechte verfügen.
- Auf Verlangen von PureLicence hat der Publisher entsprechende Lizenznachweise vorzulegen.
§ 12 KI-generierte Musik
- Der Publisher ist verpflichtet anzugeben, wenn Musik ganz oder teilweise mit generativer künstlicher Intelligenz erstellt wurde, soweit PureLicence hierfür entsprechende Angaben verlangt.
- Der Publisher versichert auch bei KI-generierter Musik, dass er zur Nutzung und kommerziellen Weitergabe der Inhalte berechtigt ist.
- Inhalte dürfen keine rechtswidrige Imitation geschützter Aufnahmen, Stimmen oder Werke Dritter darstellen.
- Der Publisher ist insbesondere dafür verantwortlich, dass keine unzulässige Nutzung fremder Stimmen, Persönlichkeitsrechte, Marken oder urheberrechtlich geschützter Werke erfolgt.
- PureLicence kann die Veröffentlichung von KI-generierten Titeln ablehnen oder zusätzliche Nachweise verlangen.
§ 13 Qualitätsanforderungen
- PureLicence kann technische Mindestanforderungen für eingereichte Audiodateien festlegen.
- Die Dateien müssen insbesondere technisch abspielbar, vollständig und frei von Schadsoftware sein.
- PureLicence kann Titel ablehnen, wenn insbesondere:
- die Audioqualität unzureichend ist,
- erhebliche Störgeräusche vorhanden sind,
- Metadaten fehlen,
- Cover fehlen,
- erforderliche Rechteangaben fehlen,
- Inhalte gegen rechtliche Vorschriften verstoßen,
- die Aufnahme offensichtlich beschädigt ist.
- Ein Anspruch auf Aufnahme eines Titels in das PureLicence-Programm besteht nicht.
§ 14 Metadaten
- Der Publisher ist für die Richtigkeit sämtlicher bereitgestellter Metadaten verantwortlich.
- Dies betrifft insbesondere:
- Titelname,
- Künstlername,
- Albumname,
- Label,
- Rechteinhaber,
- Komponist,
- Texter,
- ISRC,
- Erscheinungsjahr,
- Genre,
- Copyrightangaben,
- Publisherangaben.
- Falsche oder irreführende Angaben können zur Sperrung oder Entfernung eines Titels führen.
§ 15 ISRC
- Soweit vorhanden, ist für jeden Titel der zutreffende ISRC anzugeben.
- Der Publisher ist für die Richtigkeit des ISRC verantwortlich.
- Eine doppelte, falsche oder unberechtigte Vergabe von ISRC-Codes ist unzulässig.
- Soweit PureLicence die Vergabe oder Verwaltung von ISRC-Codes als gesonderte Leistung anbietet, gelten ergänzend die dafür vereinbarten Bedingungen.
§ 16 Cover und Bildmaterial
- Vom Publisher eingereichte Cover, Künstlerfotos und sonstige Bilder müssen rechtmäßig verwendet werden dürfen.
- Der Publisher versichert insbesondere, dass notwendige Rechte von:
- Fotografen,
- Designern,
- Models,
- Künstlern,
- Markeninhabern
vorliegen.
- PureLicence darf eingereichtes Bildmaterial zur Darstellung und Bewerbung der betreffenden Musik innerhalb seiner Plattformen und Angebote verwenden.
§ 17 Prüfung durch PureLicence
- PureLicence ist berechtigt, eingereichte Titel und Metadaten vor Veröffentlichung zu prüfen.
- PureLicence ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Inhalte umfassend rechtlich zu prüfen.
- Die Veröffentlichung eines Titels bedeutet daher nicht, dass PureLicence dessen rechtliche Unbedenklichkeit bestätigt.
- Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte verbleibt beim Publisher.
§ 18 Ablehnung und Entfernung von Inhalten
PureLicence kann die Veröffentlichung eines Titels ablehnen oder einen bereits veröffentlichten Titel entfernen, wenn insbesondere:
- Rechte ungeklärt sind,
- Beschwerden Dritter eingehen,
- eine Abmahnung vorliegt,
- Rechteverletzungen wahrscheinlich erscheinen,
- falsche Metadaten vorliegen,
- GEMA- oder GVL-Fragen ungeklärt sind,
- Sicherheitsrisiken bestehen,
- Inhalte gesetzeswidrig sind,
- Inhalte technisch ungeeignet sind.
§ 19 Vorübergehende Sperrung
- Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Inhalts kann PureLicence den betreffenden Titel bis zur Klärung sperren.
- Während einer solchen Sperrung besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass der Titel weiterhin genutzt oder gestreamt wird.
- PureLicence wird den Publisher informieren, soweit keine rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe dagegenstehen.
§ 20 Vergütungsmodell
- Die Vergütung des Publishers richtet sich nach der jeweils vereinbarten Vergütungsstruktur.
- Die Vergütung kann insbesondere abhängig sein von:
- tatsächlichen Plays,
- Streamzeit,
- Nutzungsdauer,
- Kundenanzahl,
- gebuchten Paketen,
- Umsatzbeteiligung,
- pauschalen Vergütungen,
- individuellen Lizenzierungen.
- Die konkrete Berechnung ergibt sich aus der im Publisherkonto oder in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung dargestellten Berechnungsmethode.
- PureLicence ist berechtigt, unterschiedliche Vergütungsmodelle für unterschiedliche Nutzungsformen einzusetzen.
§ 21 Definition eines Plays
- Ein Play liegt nur dann vor, wenn ein Titel nach den technischen Messsystemen von PureLicence tatsächlich im für die Vergütung relevanten Umfang wiedergegeben wurde.
- Rein technische Abrufe ohne tatsächliche Wiedergabe können von der Vergütung ausgeschlossen werden.
- Wiederholte technische Verbindungsversuche, fehlerhafte Requests oder offensichtlich manipulierte Abrufe gelten nicht als vergütungsfähige Plays.
§ 22 Ermittlung der Nutzungsdauer
- Soweit die Vergütung nach Nutzungs- oder Streamzeit erfolgt, werden die durch die PureLicence-Systeme erfassten Wiedergabedaten zugrunde gelegt.
- PureLicence kann technisch offensichtlich fehlerhafte Daten korrigieren.
- Dies gilt insbesondere für:
- doppelte Protokolleinträge,
- Systemfehler,
- Testwiedergaben,
- Bots,
- technische Schleifen,
- manipulierte Abrufe,
- fehlerhafte Serverlogs.
§ 23 Manipulation von Streamingdaten
- Jede künstliche Manipulation von Nutzungszahlen ist untersagt.
- Unzulässig sind insbesondere:
- Bots,
- automatisierte Abrufe ohne reale Nutzung,
- künstliches Dauerstreaming zur Vergütungserhöhung,
- manipulierte Geräte,
- Script-Aufrufe,
- Klickfarmen,
- gefälschte Nutzerkonten.
- Bei begründetem Manipulationsverdacht kann PureLicence Vergütungen bis zur Klärung zurückhalten.
- Nachgewiesene manipulierte Nutzung wird nicht vergütet.
- Bei schwerwiegender Manipulation ist PureLicence zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 24 Abrechnungszeiträume
- Die Abrechnung erfolgt in den jeweils vereinbarten Zeitabständen.
- PureLicence kann insbesondere monatliche, quartalsweise oder andere periodische Abrechnungen vorsehen.
- Maßgeblich sind die zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt erfassten und geprüften Daten.
§ 25 Mindest-Auszahlungsbetrag
- PureLicence kann einen angemessenen Mindestbetrag für Auszahlungen festlegen.
- Wird der Mindestbetrag in einem Abrechnungszeitraum nicht erreicht, kann das Guthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
- Das Guthaben verfällt dadurch nicht, soweit keine anderweitige wirksame Vereinbarung besteht.
§ 26 Auszahlung
- Auszahlungen erfolgen an die vom Publisher hinterlegte Bankverbindung oder ein anderes vereinbartes Auszahlungskonto.
- Der Publisher ist für die Richtigkeit seiner Zahlungsdaten verantwortlich.
- Kosten, die durch falsche Zahlungsdaten oder vom Publisher zu vertretende Rücküberweisungen entstehen, können dem Publisher berechnet werden.
§ 27 Steuern
- Der Publisher ist selbst für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seiner Einnahmen verantwortlich.
- Er hat PureLicence erforderliche steuerliche Angaben rechtzeitig mitzuteilen.
- Soweit gesetzlich erforderlich, kann PureLicence steuerlich notwendige Angaben oder Nachweise verlangen.
- PureLicence übernimmt keine steuerliche Beratung des Publishers.
§ 28 Umsatzsteuer
- Soweit der Publisher umsatzsteuerpflichtig ist, hat er PureLicence die hierfür erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen seines steuerlichen Status sind PureLicence unverzüglich mitzuteilen.
- Eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
§ 29 Abrechnungsübersichten
- PureLicence kann dem Publisher im Benutzerkonto Statistiken und Vergütungsübersichten bereitstellen.
- Solche Übersichten können insbesondere enthalten:
- Anzahl der Plays,
- Streamzeit,
- Kunden,
- Zeitraum,
- Vergütungsbetrag,
- einzelne Titel,
- Gesamtvergütung.
- Live-Anzeigen oder vorläufige Statistiken stellen noch keine verbindliche Endabrechnung dar.
- Verbindlich ist die abschließende Abrechnung nach erfolgter technischer Prüfung.
§ 30 Einwendungen gegen Abrechnungen
- Der Publisher hat Abrechnungen nach Erhalt zeitnah zu prüfen.
- Offensichtliche Fehler sind PureLicence unverzüglich mitzuteilen.
- Gesetzliche Ansprüche des Publishers bleiben unberührt.
§ 31 Rückforderung zu viel gezahlter Vergütungen
Werden Vergütungen aufgrund:
- technischer Fehler,
- Manipulationen,
- falscher Metadaten,
- Doppelabrechnungen,
- nachträglich festgestellter Rechteverletzungen
zu Unrecht ausgezahlt, kann PureLicence die zu viel gezahlten Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften zurückfordern oder mit künftigen Forderungen verrechnen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 32 Abtretung von Vergütungsansprüchen
Vergütungsansprüche gegen PureLicence dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von PureLicence an Dritte abgetreten werden, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
§ 33 Freistellung
- Verletzt der Publisher schuldhaft Rechte Dritter oder stellt er Inhalte bereit, zu deren Nutzung er nicht berechtigt ist, stellt er PureLicence von hieraus entstehenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
- Dies betrifft insbesondere Ansprüche wegen:
- Urheberrechtsverletzungen,
- Leistungsschutzrechten,
- Markenrechtsverletzungen,
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
- Wettbewerbsrechtsverletzungen,
- nicht freigegebenen Samples,
- unberechtigt verwendeten Stimmen,
- falschen Rechteangaben.
- Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Voraussetzung ist, dass PureLicence den Publisher unverzüglich über entsprechende Ansprüche informiert und ihm – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung gibt.
§ 34 Mitwirkung bei Rechtsstreitigkeiten
Der Publisher ist verpflichtet, PureLicence bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter angemessen zu unterstützen und die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise bereitzustellen.
§ 35 Nachweise über Rechte
PureLicence kann jederzeit angemessene Nachweise über die Rechteinhaberschaft oder Lizenzkette verlangen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Verträge,
- Lizenzvereinbarungen,
- Einverständniserklärungen,
- Rechteübertragungen,
- Sample-Clearances,
- Split-Sheets,
- ISRC-Unterlagen.
§ 36 Haftung des Publishers
Der Publisher haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft durch:
- falsche Rechteangaben,
- unberechtigte Uploads,
- Rechtsverletzungen,
- Manipulation von Abrechnungsdaten,
- missbräuchliche Nutzung der Plattform
verursacht.
§ 37 Haftung von PureLicence
- PureLicence haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften,
- soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PureLicence nur auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 38 Keine Garantie bestimmter Einnahmen
- PureLicence garantiert dem Publisher keine bestimmte Anzahl von Streams, Plays, Kunden, Lizenzierungen oder Einnahmen.
- Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass:
- bestimmte Titel häufig gespielt werden,
- einzelne Titel dauerhaft in Playlists bleiben,
- bestimmte Umsätze erzielt werden,
- eine bestimmte Position in Musikprogrammen erreicht wird.
- Vergangene Einnahmen sind kein Indikator für zukünftige Vergütungen.
§ 39 Keine Exklusivität
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zusammenarbeit nicht exklusiv.
Der Publisher darf seine Musik grundsätzlich auch über andere Anbieter lizenzieren oder vertreiben, sofern dadurch die PureLicence eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
§ 40 Exklusive Vereinbarungen
Exklusive Rechte werden ausschließlich wirksam, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden.
Der Umfang der Exklusivität muss dabei eindeutig bezeichnet sein.
§ 41 Promotion durch PureLicence
- PureLicence darf im Rahmen der Vermarktung des eigenen Angebots auf die bei PureLicence verfügbaren Künstler, Titel, Alben und Labels hinweisen.
- Hierzu darf PureLicence insbesondere:
- Cover zeigen,
- Künstlernamen verwenden,
- Albumtitel nennen,
- kurze Audiovorschauen anbieten,
- Inhalte in Social Media oder auf Webseiten präsentieren.
- Diese Nutzung erfolgt ausschließlich zur Bewerbung der Inhalte, der Künstler oder der PureLicence-Angebote, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 42 Nutzung von Marken und Künstlernamen
Der Publisher räumt PureLicence für die Dauer der Zusammenarbeit das Recht ein, die von ihm bereitgestellten Künstler-, Label- und Projektnamen im Rahmen der vertragsgemäßen Vermarktung zu verwenden.
§ 43 Datenschutz
PureLicence verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der Datenschutzerklärung von PureLicence.
§ 44 Technische Systeme und Verfügbarkeit
- PureLicence bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Publisher- und Abrechnungssysteme.
- Eine ständige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht garantiert.
- Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere entstehen durch:
- Wartungsarbeiten,
- Updates,
- Serverstörungen,
- Cyberangriffe,
- Netzwerkausfälle,
- technische Änderungen,
- Störungen externer Dienstleister.
- Gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 45 Datensicherung
Der Publisher ist verpflichtet, sämtliche Originaldateien, Cover, Metadaten und Rechteunterlagen selbst zu sichern.
PureLicence ist grundsätzlich nicht als dauerhaftes Archiv für Originaldaten des Publishers geschuldet.
§ 46 Änderungen von Funktionen
PureLicence kann technische Funktionen seiner Publisher-Plattform ändern oder weiterentwickeln, sofern dadurch die wesentlichen vertraglichen Rechte des Publishers nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
§ 47 Laufzeit
- Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Publisherkontos oder einer anderweitigen ausdrücklichen Vertragsannahme.
- Die konkrete Mindestlaufzeit ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Vereinbarung.
- Ist keine feste Mindestlaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
§ 48 Ordentliche Kündigung
- Verträge auf unbestimmte Zeit können mit der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden.
- Soweit keine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
- Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.
§ 49 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Publisher:
- vorsätzlich falsche Rechteangaben macht,
- wiederholt rechtswidrige Inhalte hochlädt,
- Streamingzahlen manipuliert,
- unberechtigte Inhalte verwendet,
- Sicherheitsangriffe gegen PureLicence durchführt,
- erhebliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt.
§ 50 Folgen der Kündigung
- Nach Vertragsende darf PureLicence die Inhalte des Publishers aus den laufenden Angeboten entfernen.
- Bereits gegenüber Kunden wirksam eingeräumte Nutzungsrechte bleiben grundsätzlich bestehen, soweit ihre Fortgeltung erforderlich ist und die zugrunde liegende Lizenz dies vorsieht.
- PureLicence darf technisch erforderliche Archivkopien für gesetzliche Nachweis-, Abrechnungs- oder Dokumentationszwecke speichern.
- Offene Vergütungsansprüche werden nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen abschließend abgerechnet.
§ 51 Nachlaufende Nutzungen
Wurde ein Musikwerk während der Vertragsdauer wirksam an einen Kunden lizenziert, bleibt diese Lizenz grundsätzlich auch nach Beendigung des Publishervertrages bestehen, soweit dem Kunden ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
Der Publisher kann solche bereits wirksam erteilten Kundenlizenzen grundsätzlich nicht nachträglich widerrufen.
§ 52 Rechteentzug
- Verliert der Publisher nach Vertragsschluss Rechte an einem Musikwerk oder einer Aufnahme, muss er PureLicence unverzüglich informieren.
- PureLicence ist berechtigt, den betreffenden Titel unverzüglich aus neuen Angeboten und Streams zu entfernen.
- Bereits rechtmäßig eingeräumte Kundenrechte bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich und vertraglich zulässig.
§ 53 Tod oder Rechtsnachfolge
Bei Tod eines Einzelkünstlers oder Wechsel eines Rechteinhabers treten gesetzliche oder vertraglich legitimierte Rechtsnachfolger in die entsprechenden Rechte und Pflichten ein.
PureLicence kann geeignete Nachweise über die Rechtsnachfolge verlangen.
§ 54 Übertragung des Vertrages
PureLicence darf seine Rechte und Pflichten im Rahmen einer Unternehmensübertragung oder Rechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger übertragen, soweit die berechtigten Interessen des Publishers gewahrt bleiben.
§ 55 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, nicht öffentliche Geschäfts- und Abrechnungsinformationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für:
- individuelle Vergütungssätze,
- interne Abrechnungsmodelle,
- technische Daten,
- Geschäftsgeheimnisse,
- nicht öffentliche Kundendaten.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 56 Änderungen dieser AGB
- Für neue Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung.
- Bei laufenden Verträgen darf PureLicence Änderungen vornehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung für den Publisher zumutbar ist.
- Wesentliche Änderungen werden dem Publisher rechtzeitig mitgeteilt.
- Änderungen dürfen das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Publishers verschieben.
§ 57 Aufrechnung
Der Publisher darf gegen Forderungen von PureLicence nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 58 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 59 Gerichtsstand
Ist der Publisher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin ausschließlicher Gerichtsstand.
§ 60 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 61 Vorrang individueller Vergütungsvereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen über Vergütung, Umsatzbeteiligungen, Streamingabrechnung, Exklusivität oder sonstige wirtschaftliche Bedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
