Muss ich GEMA-freie Musik bei der GEMA anmelden? Nachweis, Ablauf und Praxisbeispiele 2026

Muss ich GEMA-freie Musik bei der GEMA anmelden? Nachweis, Ablauf und Praxisbeispiele 2026


„GEMA-frei“ klingt zunächst so, als hätte die GEMA mit der Musiknutzung nichts mehr zu tun. Für private Anwendungen ist das häufig richtig. Sobald Musik jedoch öffentlich in einem Geschäft, Restaurant, Fitnessstudio, Hotel, Wartezimmer oder auf einer Veranstaltung wiedergegeben wird, ist die praktische Lage differenzierter.

Die GEMA stellt für 2026 ausdrücklich klar, dass auch Veranstaltungen und dauerhafte öffentliche Nutzungen mit GEMA-freier Musik gemeldet beziehungsweise zur Prüfung vorgelegt werden sollen. Der Hintergrund ist die sogenannte GEMA-Vermutung: Bei Tanz- und Unterhaltungsmusik darf zunächst davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil der verwendeten Werke zum von der GEMA vertretenen Repertoire gehört. Wer ausschließlich fremdes oder GEMA-freies Repertoire nutzt, muss diese Vermutung durch nachvollziehbare Unterlagen entkräften.

Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen Vergütungspflicht und Nachweispflicht. Eine Anmeldung oder Repertoireprüfung bedeutet nicht automatisch, dass Sie GEMA-Gebühren zahlen müssen. Sie dient dazu, zu klären, ob tatsächlich Rechte aus dem GEMA-Repertoire betroffen sind.

Dieser Beitrag zeigt den rechtssicheren Praxisweg: wann eine Meldung erforderlich ist, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten, wie sich Veranstaltungen von dauerhafter Hintergrundmusik unterscheiden und weshalb ein pauschales Zertifikat allein in einem Streitfall möglicherweise nicht genügt.

Wichtiger Hinweis

Der Beitrag gibt den allgemeinen Informationsstand am 22. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verfahrenswege, Formulare und Einzelfallbewertungen können sich ändern. Bei einer streitigen Forderung oder einem größeren Filial- beziehungsweise Veranstaltungsmodell sollte eine urheberrechtliche Beratung eingeholt werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die klare Antwort für 2026
  2. Was GEMA-freie Musik wirklich bedeutet
  3. Warum die GEMA trotzdem eine Meldung oder Prüfung verlangt
  4. Ablauf bei öffentlichen Veranstaltungen
  5. Ablauf bei dauerhafter Hintergrundmusik im Unternehmen
  6. Welche Nachweise in der Praxis belastbar sind
  7. Praxisbeispiele 2026
  8. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
  9. GEMA-freie Unternehmensmusik mit PureLicence
  10. Praxis-Checkliste
  11. Fazit
  12. FAQ – häufige Fragen
  13. Quellen und Rechtsgrundlagen
  14. Videoskript für den Teleprompter

 

 

1. Die klare Antwort für 2026

Kurzantwort

Ja – nach der aktuellen GEMA-Praxis sollten Sie auch GEMA-freie Musik melden beziehungsweise deren Repertoire prüfen lassen, wenn die Musik öffentlich genutzt wird. Wird überzeugend nachgewiesen, dass kein GEMA-Repertoire enthalten ist, entsteht keine GEMA-Vergütung.

1.1 Öffentlich oder privat: Das ist die erste Weichenstellung

Für die GEMA-Frage ist zunächst nicht entscheidend, ob die Musik laut oder leise, live oder als Stream, kostenlos oder gegen Eintritt abgespielt wird. Entscheidend ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.

Öffentlich ist eine Nutzung typischerweise, wenn die Musik für Kunden, Gäste, Mitglieder, Kursteilnehmer, Messebesucher oder eine nicht persönlich miteinander verbundene Gruppe wahrnehmbar ist. Dazu zählen beispielsweise:

  • Hintergrundmusik in einem Laden, Café, Restaurant, Hotel, Salon oder Wartezimmer
  • Musik auf Trainingsflächen und in Fitness- oder Yogakursen
  • Musik auf Firmenveranstaltungen, Messen, Märkten, Vereinsfesten und öffentlichen Feiern
  • Musik in Showrooms, Empfangsbereichen, Einkaufszentren oder Filialnetzen

Eine private Geburtstagsfeier oder Hochzeit im eng abgegrenzten Familien- und Freundeskreis ist dagegen regelmäßig nicht öffentlich. Sobald jedoch allgemein geworben wird, Eintrittskarten verkauft werden oder ein unbestimmter Personenkreis Zugang erhält, spricht vieles für Öffentlichkeit.

1.2 Keine GEMA-Gebühr bedeutet nicht: nichts dokumentieren

Der häufigste Denkfehler lautet: „Wenn die Musik GEMA-frei ist, muss ich weder melden noch Unterlagen führen.“ Genau das kann zu Nachfragen, vorläufigen Rechnungen oder Beweisproblemen führen. Der belastbare Grundsatz lautet:

Merksatz

GEMA-frei bedeutet: Für diese Werke wird keine GEMA-Vergütung geschuldet – sofern nachvollziehbar belegt ist, dass die GEMA die maßgeblichen Rechte nicht wahrnimmt.

2. Was GEMA-freie Musik wirklich bedeutet

2.1 GEMA-frei ist nicht dasselbe wie kostenlos

GEMA-freie Musik kann urheberrechtlich geschützt und kostenpflichtig lizenziert sein. Der Begriff sagt zunächst nur aus, dass die relevanten Nutzungsrechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden. Der Komponist, Textdichter, Verlag oder ein beauftragter Musikanbieter kann trotzdem eine Lizenzgebühr verlangen und verbindliche Nutzungsbedingungen festlegen.

Für Unternehmen kommt es daher auf zwei Ebenen an:

  • Die Musik darf nicht zum von der GEMA vertretenen Repertoire gehören.
  • Ihre konkrete Nutzung – zum Beispiel öffentliche Hintergrundmusik an einem Standort – muss durch eine gültige gewerbliche Lizenz erlaubt sein.

2.2 GEMA-frei ist nicht automatisch gemeinfrei

Gemeinfrei sind Werke, deren urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Nach § 64 UrhG endet das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Musik mit Text sind weitere Besonderheiten zu beachten. Ein altes Werk kann daher gemeinfrei sein – die konkrete moderne Bearbeitung oder Aufnahme aber weiterhin geschützt.

Beispiel: Eine Komposition von Mozart ist als Werk gemeinfrei. Eine 2025 veröffentlichte Orchesteraufnahme kann jedoch Leistungsschutzrechte der Musiker und des Tonträgerherstellers auslösen. Wer diese Aufnahme öffentlich abspielt, darf nicht allein auf das Alter der Komposition vertrauen.

2.3 GEMA-frei ist nicht automatisch GVL-frei

Die GEMA vertritt vor allem Komponisten, Textdichter und Musikverlage. Die GVL nimmt Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wahr. Bei der öffentlichen Wiedergabe von veröffentlichten Aufnahmen werden GVL-Vergütungen in vielen Fällen über die GEMA mit eingezogen.

Ein professioneller Anbieter für Unternehmensmusik sollte deshalb nicht nur die Werkrechte, sondern auch die Rechte an der konkreten Aufnahme nachvollziehbar abdecken. Achten Sie darauf, dass Ihr Lizenznachweis ausdrücklich zur öffentlichen beziehungsweise gewerblichen Wiedergabe berechtigt und die Leistungsschutzrechte der beteiligten Künstler und Produzenten berücksichtigt.

2.4 Ein privates Streaming-Abo ist keine Business-Lizenz

Spotify, Apple Music, YouTube und vergleichbare Verbraucherdienste sind in ihren Standardtarifen regelmäßig für private Nutzung ausgelegt. Selbst wenn ein Titel tatsächlich GEMA-frei wäre, berechtigt ein privates Nutzerkonto nicht automatisch zur Wiedergabe in einem Geschäft, Kursraum oder Restaurant. Unternehmen benötigen eine ausdrücklich gewerbliche Lizenz oder eine dafür vorgesehene Business-Musiklösung.

3. Warum die GEMA trotzdem eine Meldung oder Prüfung verlangt

3.1 Die GEMA-Vermutung

Die sogenannte GEMA-Vermutung wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt. Weil die GEMA einen sehr großen Teil der in- und ausländischen Tanz- und Unterhaltungsmusik vertritt, wird bei einer öffentlichen Wiedergabe zunächst vermutet, dass GEMA-Repertoire genutzt wurde.

Diese Vermutung ist widerlegbar. Dafür genügt aber nicht immer die bloße Aussage „Wir spielen nur GEMA-freie Musik“. Der Nutzer muss konkrete, überprüfbare Angaben zu den verwendeten Werken liefern können.

3.2 Die gesetzliche Meldepflicht und ihre Grenze

  • 42 VGG verpflichtet Veranstalter öffentlicher Wiedergaben geschützter Werke, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, die die Rechte an diesen Werken wahrnimmt. Nach der Veranstaltung kann außerdem eine Werkaufstellung erforderlich sein.

Bei tatsächlich GEMA-freien Werken nimmt die GEMA die Rechte gerade nicht wahr. Trotzdem bleibt das praktische Beweisproblem: Solange nicht ausreichend feststeht, dass ausschließlich fremdes Repertoire genutzt wurde, kann sich die GEMA auf die GEMA-Vermutung berufen. Deshalb empfiehlt sich eine aktive Meldung mit vollständiger Dokumentation statt eines späteren Streits über eine Rechnung.

3.3 Was das Urteil des LG Frankenthal von 2025 für Unternehmen bedeutet

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 18. März 2025 (Az. 6 S 4/24) die Anforderungen an den Gegenbeweis deutlich gemacht. Im konkreten Streitfall reichte die pauschale Behauptung, GEMA-freie Musik zu verwenden, nicht aus. Auch der bloße Verweis auf einen Vertrag mit einem Anbieter wurde nicht als ausreichend angesehen, wenn die einzelnen Werke und beteiligten Urheber nicht nachvollziehbar benannt waren.

Für die Praxis 2026 folgt daraus: Ein Lizenzzertifikat ist wichtig, sollte aber möglichst durch eine konkrete Titelliste, vollständige Urheberangaben und einen nachvollziehbaren Rechtehinweis ergänzt werden. Je besser die Unterlagen, desto geringer das Risiko, dass die GEMA-Freiheit später bestritten wird.

4. Ablauf bei öffentlichen Veranstaltungen

Für Konzerte, Firmenfeiern, Märkte, Messen, Vereinsfeste, DJ-Events und andere öffentliche Veranstaltungen empfiehlt sich folgender Ablauf:

Schritt 1: Musikrepertoire vorab festlegen
Klären Sie, ob ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird. Bei einem DJ, einer Band oder einem Technikdienstleister sollte dies vertraglich festgehalten werden. Misch-Playlists mit einzelnen GEMA-Titeln sind keine rein GEMA-freie Nutzung.

Schritt 2: Veranstaltung vorab im GEMA-Onlineportal melden
Die GEMA empfiehlt, öffentliche Veranstaltungen vor ihrer Durchführung anzumelden. Nutzen Sie den Preisrechner beziehungsweise das Onlineportal und vermerken Sie im Kommentarfeld, dass ausschließlich GEMA-freie Musik eingesetzt wird.

Schritt 3: Vollständige Setlist vorbereiten
Die Setlist sollte jeden Titel, sämtliche Komponisten und Textdichter sowie gegebenenfalls Bearbeiter und Verlage enthalten. Künstlernamen oder Bandnamen allein können zu ungenau sein.

Schritt 4: Nachweise nach der Veranstaltung einreichen
Bei Liveveranstaltungen verlangt die GEMA nach eigener Angabe spätestens innerhalb von sechs Wochen eine Setlist. Markieren Sie die Liste im Onlineportal als GEMA-frei. Bei Veranstaltungen ohne Livemusik kann eine Repertoireprüfung anhand der vollständigen Titelliste erforderlich sein.

Schritt 5: Schriftliche Bestätigung archivieren
Bewahren Sie Anmeldung, Setlist, Lizenznachweis, GEMA-Korrespondenz und gegebenenfalls die Bestätigung der Gebührenfreiheit dauerhaft in der Veranstaltungsakte auf.

Praxisregel für Veranstalter

Lassen Sie sich von DJs oder Bands nicht nur zusichern, dass das Programm „GEMA-frei“ sei. Verlangen Sie vor dem Termin eine prüffähige Setlist und regeln Sie vertraglich, wer für falsche oder unvollständige Repertoireangaben einsteht.

5. Ablauf bei dauerhafter Hintergrundmusik im Unternehmen

Bei regelmäßiger Hintergrundmusik in Verkaufsräumen, Praxen, Hotels, Gastronomie, Fitnessstudios oder Büros gibt es keine einzelne Veranstaltung mit einer einmaligen Setlist. Stattdessen muss das dauerhaft eingesetzte Repertoire nachvollziehbar dokumentiert werden.

  1. Nutzen Sie ausschließlich eine gewerbliche Musiklösung, deren Lizenz die öffentliche Wiedergabe am konkreten Standort abdeckt.
  2. Archivieren Sie Lizenzbestätigung, Vertragsbedingungen, Standortangaben, Laufzeit und gegebenenfalls die Liste der freigegebenen Streams oder Playlists.
  3. Melden Sie der GEMA, dass Sie dauerhaft ausschließlich GEMA-freie Musik einsetzen, und reichen Sie den Lizenznachweis beziehungsweise das Formular zur Repertoireprüfung ein.
  4. Führen Sie eine Master-Titelliste oder lassen Sie sich vom Anbieter eine exportierbare Repertoireübersicht mit Urheberangaben bereitstellen.
  5. Dokumentieren Sie Änderungen: neue Playlists, neue Standorte, zusätzliche Kursräume oder abweichende Nutzungsarten können eine Aktualisierung erforderlich machen.
  6. Verlangen Sie eine schriftliche Antwort oder Zuordnung der GEMA und bewahren Sie diese zusammen mit den Lizenzunterlagen auf.

5.1 Bei Filialbetrieben zählt jeder Standort

Bei Ketten, Franchisebetrieben und mehreren Niederlassungen muss der Lizenzumfang zu Zahl und Art der Standorte passen. Eine Lizenz für einen einzelnen Betrieb darf nicht ohne Weiteres auf weitere Filialen übertragen werden. Auch gegenüber der GEMA sollte klar erkennbar sein, welche Anschriften, Flächen und Nutzungsbereiche vom GEMA-freien Repertoire erfasst sind.

5.2 Bei wechselnden Streams muss die Dokumentation mitwachsen

Dynamische Radiostreams und regelmäßig aktualisierte Playlists sind praktisch, erschweren aber die nachträgliche Rekonstruktion. Idealerweise stellt der Anbieter für jeden Stream eine fortlaufende Repertoireübersicht oder Abspielhistorie bereit. Unternehmen sollten zusätzlich dokumentieren, welcher Stream in welchem Zeitraum an welchem Standort lief.

6. Welche Nachweise in der Praxis belastbar sind

Ein guter Nachweis besteht nicht aus einem einzigen Satz, sondern aus mehreren Bausteinen. Je nach Nutzung sollten folgende Unterlagen verfügbar sein:

Unterlage Empfohlener Inhalt Zweck
Lizenzbestätigung Lizenznehmer, Standort, Nutzungsart, Laufzeit, Umfang der öffentlichen Wiedergabe Belegt, dass die konkrete gewerbliche Nutzung erlaubt ist
Titelliste / Setlist Titel, Version, Interpret, Komponist, Textdichter, Bearbeiter, Verlag; optional ISRC Ermöglicht den Abgleich mit dem GEMA-Repertoire
Rechteerklärung des Anbieters Erklärung zur Nichtvertretung durch GEMA und zur Berechtigung an Werk und Aufnahme Stützt die Rechtekette und die GEMA-Freiheit
Leistungsschutzrechte Hinweis zu ausübenden Künstlern, Produzenten und öffentlicher Wiedergabe Verhindert eine Lücke zwischen GEMA- und GVL-Rechten
Abspielprotokoll Datum, Standort, Stream oder Playlist, verwendete Titel beziehungsweise Historie Macht die tatsächliche Nutzung nachträglich nachvollziehbar
GEMA-Korrespondenz Anmeldung, Repertoireprüfung, Rückfragen und schriftliche Entscheidung Dokumentiert, was wann gemeldet und akzeptiert wurde

6.1 Was als alleiniger Nachweis riskant ist

  • Nur der Satz „Unsere Musik ist GEMA-frei“ auf einer Website
  • Ein allgemeiner Vertrag ohne konkrete Titel- und Urheberangaben
  • Eine Band- oder Künstlerbezeichnung ohne Benennung der natürlichen Personen hinter Komposition und Text
  • Ein Screenshot einer Playlist ohne Datum, Lizenznehmer und Rechteumfang
  • Die unverbindliche GEMA-Repertoiresuche als einziges Beweismittel
  • Die Aussage eines DJs oder Mitarbeiters, er habe „nichts Bekanntes“ gespielt

6.2 Warum vollständige Urheberangaben so wichtig sind

Bei einem Instrumentaltitel ist regelmäßig der Komponist zu benennen. Bei einem Song mit Text kommen Textdichter und gegebenenfalls weitere Miturheber hinzu. Wurde ein Werk bearbeitet, kann auch der Bearbeiter relevant sein. Pseudonyme sollten eindeutig einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Die bloße Nennung eines Projektnamens oder Labels ist im Streitfall häufig nicht ausreichend.

7. Praxisbeispiele 2026

Praxisbeispiel 1: Café mit dauerhaftem GEMA-freiem Radiostream

Ein Café nutzt täglich einen für Gewerberäume lizenzierten GEMA-freien Stream. Der Betreiber archiviert die Standortlizenz, die Streambeschreibung und die Titeldokumentation des Anbieters. Er teilt der GEMA mit, dass ausschließlich fremdes Repertoire eingesetzt wird, und legt den Nachweis zur Repertoireprüfung vor. Nach erfolgreicher Prüfung fällt keine GEMA-Vergütung an. Wichtig: Private Spotify-Playlists bleiben ausgeschaltet.

Praxisbeispiel 2: Fitnessstudio mit Kursmusik und Trainingsfläche

Das Studio verwendet zwei unterschiedliche GEMA-freie Streams: ruhige Musik auf der Fläche und schnellere Musik in Kursen. Beide Nutzungsbereiche müssen von der Lizenz umfasst sein. Weil sich Kurs-Playlists häufig ändern, führt das Studio eine Abspielhistorie und kann für jeden Titel Komponist und Textdichter nachweisen. Ein bloßes Monatsabo ohne Repertoiredaten wäre als Streitnachweis riskant.

Praxisbeispiel 3: Firmenfeier mit DJ

Der Veranstalter meldet die Feier vorab im GEMA-Onlineportal und vermerkt „ausschließlich GEMA-freies Repertoire“. Der DJ erhält eine verbindliche, freigegebene Titelliste und darf keine Musikwünsche außerhalb dieses Katalogs spielen. Nach der Feier wird die vollständige Setlist eingereicht. So verhindert der Veranstalter, dass ein einziger spontaner GEMA-Titel die gesamte Annahme einer rein GEMA-freien Veranstaltung infrage stellt.

Praxisbeispiel 4: Einzelhändler mit zehn Filialen

Die Zentrale schließt eine Mehrstandortlizenz und dokumentiert jede Filialanschrift. Alle Filialen nutzen ausschließlich zentral freigegebene Streams. Die Zentrale verwaltet Lizenznachweise, Repertoirelisten und GEMA-Korrespondenz in einer gemeinsamen Akte. Neue Standorte werden erst nach Anpassung der Lizenz und der Dokumentation freigeschaltet.

Praxisbeispiel 5: Klassische Musik im Hotel

Ein Hotel spielt moderne Aufnahmen gemeinfreier klassischer Werke. Obwohl die Kompositionen alt sind, sind die konkreten Aufnahmen nicht automatisch frei. Das Hotel prüft deshalb, ob die Aufnahme- und Leistungsschutzrechte für die öffentliche Wiedergabe lizenziert sind. „Mozart“ allein ist kein ausreichender Nachweis.

Praxisbeispiel 6: Gemischte Playlist

Ein Restaurant spielt überwiegend GEMA-freie Musik, ergänzt die Playlist aber gelegentlich um bekannte Charttitel. Damit handelt es sich nicht mehr um eine ausschließlich GEMA-freie Nutzung. Für das GEMA-Repertoire ist eine reguläre Lizenz erforderlich. Eine prozentuale Eigenberechnung nach dem Motto „95 Prozent sind frei“ ist keine sichere Lösung.

8. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Typischer Fehler Bessere Lösung
Keine Meldung, weil der Anbieter „GEMA-frei“ wirbt Öffentliche Nutzung aktiv melden beziehungsweise zur Repertoireprüfung vorlegen.
Nur ein allgemeines PDF-Zertifikat speichern Zusätzlich Titellisten, Urheberangaben, Rechteerklärung und Nutzungsumfang archivieren.
Private Streamingkonten im Betrieb einsetzen Nur ausdrücklich gewerbliche Business-Musikdienste verwenden.
Mitarbeiter dürfen beliebige Musikwünsche abspielen Technisch und organisatorisch nur freigegebene Kataloge zulassen.
Klassik pauschal als frei behandeln Werk, Bearbeitung und konkrete Aufnahme getrennt prüfen.
GEMA-Schreiben ignorieren Fristgerecht reagieren, Unterlagen vollständig einreichen und schriftliche Prüfung verlangen.
Ein Anbieterwechsel ohne neue Dokumentation Alte und neue Lizenzzeiträume sauber trennen; Repertoire und Nachweise aktualisieren.

9. GEMA-freie Unternehmensmusik mit PureLicence

Unternehmen benötigen mehr als eine private Playlist: Sie brauchen Musik, deren gewerbliche Nutzung klar geregelt und dokumentierbar ist. PureLicence bietet GEMA-freie Musiklösungen für Unternehmen, unter anderem für Handel, Gastronomie, Hotels, Fitnessstudios, Praxen, Events und mehrere Standorte.

Zu jeder Lizenz erhalten Kunden nach Angaben des Anbieters eine Bestätigung mit genauer Nutzungsbeschreibung. Weitere Informationen und passende Unternehmenslösungen finden Sie unter GEMA-freie Musik für Unternehmen bei PureLicence.

Für eine möglichst belastbare Dokumentation sollten Unternehmen zusätzlich die tatsächlich genutzten Titel beziehungsweise Streams, die Nutzungszeiträume und die zugehörigen Urheberinformationen archivieren. Bei einer GEMA-Anfrage werden der Lizenznachweis und die angeforderten Repertoiredaten gemeinsam eingereicht.

Empfehlung für die Praxis

Nutzen Sie einen zentral verwalteten Musikdienst, sperren Sie private Musikquellen im Betrieb und hinterlegen Sie Lizenz, Repertoire und GEMA-Korrespondenz in einer digitalen Rechteakte. So bleibt die Nutzung auch bei Personalwechseln, Filialerweiterungen oder einer Prüfung nachvollziehbar.

10. Praxis-Checkliste

Ist die Nutzung privat oder öffentlich?

Deckt die Lizenz ausdrücklich die gewerbliche beziehungsweise öffentliche Wiedergabe ab?

Sind alle Standorte, Räume, Kurse und Veranstaltungen erfasst?

Ist das Repertoire vollständig GEMA-frei oder enthält es einzelne GEMA-Titel?

Liegt eine vollständige Titelliste mit Komponisten, Textdichtern und Bearbeitern vor?

Sind die Rechte an der konkreten Aufnahme und die Leistungsschutzrechte abgedeckt?

Wurde die Veranstaltung beziehungsweise dauerhafte Nutzung der GEMA mitgeteilt?

Wurde eine Setlist oder Repertoireprüfung eingereicht?

Gibt es eine schriftliche GEMA-Antwort oder Prüfbestätigung?

Werden Abspielhistorien, Anbieterwechsel und neue Standorte dokumentiert?

Sind private Spotify-, YouTube- oder Apple-Music-Konten im Betrieb ausgeschlossen?

Ist eine verantwortliche Person für Musikrechte und Nachweise benannt?

11. Fazit

Wer 2026 GEMA-freie Musik öffentlich nutzt, sollte nicht mit „keine GEMA-Gebühr“ gleichsetzen, dass keinerlei Kontakt oder Nachweis gegenüber der GEMA erforderlich ist. Die GEMA verlangt bei Veranstaltungen eine Anmeldung und Setlist; bei dauerhafter Hintergrundmusik sind ein Lizenznachweis und gegebenenfalls eine Repertoireprüfung der sichere Weg.

Die gute Nachricht: Wenn ausschließlich GEMA-freies Repertoire genutzt und dies nachvollziehbar belegt wird, fällt keine GEMA-Vergütung an. Der Schlüssel ist eine lückenlose Dokumentation – idealerweise mit gewerblicher Lizenz, konkreter Titelliste, vollständigen Urheberangaben, geklärten Leistungsschutzrechten und schriftlicher GEMA-Korrespondenz.

Der wichtigste Satz zum Mitnehmen

GEMA-frei heißt nicht „nicht melden“, sondern „keine GEMA-Vergütung zahlen, wenn die GEMA-Freiheit prüffähig nachgewiesen ist“.

12. FAQ – häufige Fragen

Muss ich GEMA-freie Musik wirklich bei der GEMA anmelden?

Nach der aktuellen GEMA-Praxis ja, sobald die Musik öffentlich genutzt wird. Bei Veranstaltungen erfolgt die Meldung vorab mit anschließender Setlist. Bei dauerhafter Hintergrundmusik wird ein Nachweis beziehungsweise eine Repertoireprüfung verlangt. Ist kein GEMA-Repertoire enthalten, fällt keine GEMA-Vergütung an.

Muss ich trotz Anmeldung GEMA-Gebühren zahlen?

Nicht automatisch. Die Anmeldung dient der Prüfung. Wird vollständig nachgewiesen, dass ausschließlich GEMA-freie Musik genutzt wurde, ist die Veranstaltung beziehungsweise Nutzung gegenüber der GEMA vergütungsfrei.

Reicht ein Zertifikat meines Musikanbieters aus?

Die GEMA nennt Lizenzen oder Zertifikate als möglichen Nachweis. In einem gerichtlichen Streit kann ein pauschaler Vertrag allein jedoch zu wenig sein. Belastbarer sind zusätzliche titelbezogene Angaben zu Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Rechteinhabern.

Muss jeder einzelne Titel dokumentiert werden?

Bei Veranstaltungen ist eine vollständige Setlist der sichere Standard. Bei dauerhaften Streams sollte zumindest eine belastbare Repertoireliste oder Abspielhistorie verfügbar sein. Je dynamischer das Programm, desto wichtiger ist eine automatisierte Titeldokumentation.

Ist GEMA-freie Musik automatisch urheberrechtsfrei?

Nein. Die Musik kann vollständig urheberrechtlich geschützt sein. Sie wird lediglich nicht durch die GEMA wahrgenommen. Für die Nutzung benötigen Sie trotzdem eine passende Lizenz vom Rechteinhaber oder Anbieter.

Ist GEMA-freie Musik auch GVL-frei?

Nicht automatisch. Die GVL betrifft die Rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller. Eine professionelle Business-Lizenz sollte deshalb auch die Rechte an der Aufnahme und die öffentliche Wiedergabe abdecken.

Darf ich GEMA-freie Musik über Spotify oder YouTube im Geschäft abspielen?

Ein privates Spotify-, Apple-Music- oder YouTube-Konto ist regelmäßig nicht für die gewerbliche öffentliche Wiedergabe vorgesehen. Nutzen Sie eine ausdrücklich für Unternehmen lizenzierte Lösung.

Muss eine kostenlose Veranstaltung angemeldet werden?

Ja, wenn sie öffentlich ist. Ob Eintritt verlangt wird, entscheidet nicht allein über die GEMA-Pflicht. Auch kostenlose öffentliche Veranstaltungen sollen gemeldet werden.

Wer ist für die Anmeldung verantwortlich?

In der Regel die Person oder das Unternehmen, das die Veranstaltung organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet beziehungsweise den Ort betreibt. Ein DJ ist nicht automatisch der Veranstalter. Die Setlist-Aufgabe kann delegiert werden, die Verantwortung sollte aber vertraglich klar geregelt sein.

Was gilt bei einer gemischten Playlist?

Sobald auch GEMA-Repertoire gespielt wird, ist die Nutzung nicht vollständig GEMA-frei. Für die betroffenen Werke ist eine GEMA-Lizenz erforderlich. Verlassen Sie sich nicht auf eine selbst berechnete Prozentaufteilung.

Ist klassische Musik immer GEMA-frei?

Nein. Das ursprüngliche Werk kann gemeinfrei sein, während eine Bearbeitung oder moderne Aufnahme geschützt bleibt. Prüfen Sie Komposition, Arrangement und Aufnahme getrennt.

Ist die GEMA-Repertoiresuche ein verbindlicher Nachweis?

Die GEMA bezeichnet ihre Repertoiresuche selbst als unverbindlichen ersten Anhaltspunkt. Für eine belastbare Prüfung sollten Sie vollständige Werk- und Urheberdaten sowie Ihren Lizenznachweis einreichen.

Was soll ich tun, wenn die GEMA trotzdem eine Rechnung schickt?

Reagieren Sie fristgerecht und reichen Sie die vollständige Lizenz, Titelliste, Urheberangaben, Abspielnachweise und bisherige Korrespondenz ein. Bitten Sie um eine schriftliche Repertoireprüfung. Bei einer streitigen oder hohen Forderung ist anwaltliche Beratung sinnvoll.

Muss ich bei einem Anbieterwechsel erneut aktiv werden?

Ja. Lizenzzeitraum, Repertoire und Rechtekette ändern sich. Dokumentieren Sie das Ende der alten und den Beginn der neuen Lösung und informieren Sie die GEMA, wenn sich das geprüfte Repertoire wesentlich ändert.

13. Quellen und Rechtsgrundlagen

Auswahl der für diesen Beitrag verwendeten beziehungsweise empfohlenen Primär- und Fachquellen. Abrufstand: 22. Juli 2026.

GEMA: GEMA-freie Musik – Muss ich GEMA-freie Musik anmelden? – Offizielle Verfahrenshinweise

GEMA: Veranstaltungen mit Musik anmelden – Öffentlichkeit, Anmeldung, Setlist und gebührenfreie Veranstaltungen

GEMA: Auch kostenlose Veranstaltungen anmelden – Nachweis GEMA-freier Musik und Repertoireprüfung

GEMA: Was ist die GEMA-Vermutung? – Offizielle Erläuterung

Gesetze im Internet: § 42 VGG – Meldepflicht der Nutzer

Gesetze im Internet: § 64 UrhG – Allgemeine urheberrechtliche Schutzfrist

GVL: Öffentliche Wiedergabe – Leistungsschutzrechte und Inkasso über die GEMA

LG Frankenthal, Urteil vom 18. März 2025, Az. 6 S 4/24 – Anforderungen an die Widerlegung der GEMA-Vermutung

  1. Bieringer: Die GEMA-Vermutung im Zeitalter der KI-Musik, API Magazin 2026 – Fachbeitrag mit Auswertung aktueller Rechtsprechung

PureLicence: GEMA-freie Musik für Firmen und Gewerbe – Unternehmenslizenzen und Lizenznachweise