Einleitung
Braucht jede Filiale eine eigene Musiklizenz?
Kann die Unternehmenszentrale alle Standorte in einem Vertrag bündeln?
Und wie unterscheiden sich GEMA-Repertoire, GEMA-freie Musik, Franchise und Shop-in-Shop?
Viele Unternehmen steuern ihre Hintergrundmusik zentral. Die Marketingabteilung wählt den Musikstil, die IT verteilt den Stream und alle Filialen hören dasselbe Programm.
Daraus entsteht schnell die Annahme, eine einzige Lizenz am Unternehmenssitz müsse für das gesamte Filialnetz ausreichen. Entscheidend ist jedoch nicht die zentrale Playlist, sondern die öffentliche Wiedergabe an jedem einzelnen Ort.
Jede räumlich getrennte Filiale ist ein eigener Nutzungsort und muss vom jeweiligen Lizenzmodell ausdrücklich erfasst sein. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass jede Filiale ein separates Kundenkonto oder einen komplett unabhängigen Einzelvertrag benötigt.
Die Antwort vorweg
Passend zum Fachbeitrag: Wie Unternehmen Filialen, Franchise-Standorte und mehrere Nutzungsorte 2026 sauber lizenzieren.
Das Grundprinzip: Musik wird am Standort genutzt
Sobald Musik in einer Filiale für Kunden, Gäste, Patienten, Mitglieder oder andere wechselnde Personen hörbar ist, handelt es sich regelmäßig um eine öffentliche Nutzung.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Braucht jede Filiale eine Lizenzabdeckung? | Ja. Jeder Standort mit öffentlicher Musikwiedergabe muss im vereinbarten Nutzungsumfang enthalten sein. |
| Braucht jede Filiale ein eigenes GEMA-Kundenkonto? | Nein. Ein zentraler Lizenznehmer kann mehrere Nutzungsorte verwalten. |
| Kann ein zentraler Stream alle Filialen lizenzieren? | Nein. Die technische Quelle ersetzt keine Rechte. Der Vertrag muss Zahl und Art der Standorte abdecken. |
| Gilt das auch für GEMA-freie Musik? | Ja. Auch GEMA-freie Anbieter- oder Repertoirelizenzen haben einen definierten Standortumfang. |
| Sind Veranstaltungen automatisch enthalten? | In der Regel nicht. Eröffnungen, Partys, Kurse oder Liveauftritte können gesonderte Nutzungen sein. |
Was ist ein Nutzungsort?
Ein Nutzungsort ist der Ort, an dem die öffentliche Musikwiedergabe tatsächlich stattfindet. Die Anschrift dieses Ortes kann von der Anschrift des Lizenznehmers abweichen.
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin kann also zentraler Lizenznehmer für Filialen in Hamburg, Köln oder München sein. Wichtig ist nur, dass alle Standorte als eigenständige Nutzungsorte erfasst sind.
Typische Nutzungsorte
- Ladengeschäft oder Verkaufsfläche
- Restaurant, Café, Bar oder Hotel
- Praxis, Wartebereich oder Therapiezentrum
- Fitnessstudio, Trainingsfläche oder Kursraum
- Friseur-, Kosmetik- oder Dienstleistungsbetrieb
- Showroom, Empfang oder Lobby
- Passage, Außenbereich, Parkplatz oder Kundenaufzug, sofern dort Musik läuft
Ein Lizenznehmer – mehrere Nutzungsorte
Eine zentrale Verwaltung ist möglich und organisatorisch häufig sinnvoll. Der Vertragspartner kann Rechnungen, Verträge, Änderungen und Standortlisten gebündelt verwalten.
Zentral bündelbar
Vertragspartner, Rechnungsanschrift, Kundenkonto, Musikrichtlinie, Kostenstellen und Ansprechpartner.
Standortbezogen
Anschrift, Branche, Fläche, Musikquelle, Zonen, Außenbereiche und Start beziehungsweise Ende der Nutzung.
Separat zu prüfen
Eröffnungen, Events, Kurse, Shop-TV, Livemusik oder andere Sondernutzungen.
Warum ein zentraler Stream keine Konzernlizenz ersetzt
Technisch kann ein Stream an sehr viele Player ausgeliefert werden. Lizenzrechtlich entsteht die Nutzung jedoch dort, wo die Musik öffentlich hörbar wird.
Zehn Filialen mit demselben Stream sind deshalb zehn Wiedergabeorte.
| Ebene | Prüffrage | Typisches Dokument |
|---|---|---|
| Musikquelle | Darf der Dienst gewerblich eingesetzt werden? | Business-Vertrag oder Anbieterbedingungen |
| Musikrechte | Sind Urheber-, Leistungsschutz- und gegebenenfalls Vervielfältigungsrechte abgedeckt? | GEMA-Vertrag oder nachvollziehbare GEMA-/GVL-freie Rechtekette |
| Standortumfang | Für wie viele und welche Nutzungsorte gilt die Lizenz? | Standortliste, Lizenzanlage oder Mehrstandortvertrag |
Mehrere Filialen mit GEMA-Repertoire
Nutzen Filialen Musik aus dem von der GEMA vertretenen Repertoire, wird die dauerhafte Hintergrundmusik nach Branche, Nutzungsart und den tatsächlichen Standortmerkmalen bewertet.
Eine kleine Filiale kann daher anders berechnet werden als ein großer Standort. Auch Shop-TV, zusätzliche Räume, Außenbereiche oder Gastroflächen können zu abweichenden Tarifpositionen führen.
GEMA-Lizenz und Musikdienst bleiben zwei getrennte Themen
Die GEMA-Lizenz ist kein Streamingabo. Ein privates Spotify-, Apple-Music-, Amazon-Music- oder YouTube-Konto wird durch die GEMA-Zahlung nicht automatisch zum zulässigen Business-Musikdienst.
Mehrere Filialen mit GEMA-freier Musik
Bei nachweisbar GEMA-freiem Repertoire fallen für diese Musik grundsätzlich keine GEMA-Vergütungen an. Voraussetzung ist aber, dass die Lizenz die öffentliche gewerbliche Wiedergabe an allen betroffenen Standorten umfasst.
Was ein Mehrstandortnachweis enthalten sollte
- Name und Anschrift des Lizenznehmers
- vollständige Liste oder eindeutig definierte Zahl der lizenzierten Standorte
- öffentliche Hintergrundmusik als erlaubte Nutzung
- Repertoire- und Rechtebestätigung einschließlich relevanter Urheber- und Leistungsschutzrechte
- Laufzeit und Beginn der Lizenz
- Regeln für Streaming, lokale Speicherung und Offline-Fallback
- Zulässigkeit von Jingles, Ansagen und zentraler Programmsteuerung
- Prozess für Neueröffnung, Umzug, Verkauf oder Schließung
Auch wenn die Dokumentation zentral geführt wird, sollte jede Filiale kurzfristig nachweisen können, welcher Dienst dort eingesetzt wird und dass der Standort von der Lizenz erfasst ist.
PureLicence für Filialisten und Mehrstandortunternehmen
PureLicence bietet GEMA-freie Business-Musik für Unternehmen. Die zugrunde liegende Vorlage nennt zum Stand 22. Juli 2026 folgende Standortmodelle:
| PureLicence-Modell | Standortumfang | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| All-in-One – 49 € monatlich | 1 Standort | Einzelbetrieb oder erste Filiale |
| Business – 59 € monatlich | 2 Standorte | Kleines Unternehmen mit zwei Betriebsstätten |
| Pro – 129 € monatlich | 3 Standorte | Mehrere Locations oder Teams |
| Individuelles Mehrstandort-Setup | Auf Anfrage | Filialketten, Franchiseverbünde und größere Roll-outs |
Bei größeren Filialnetzen sollte ein individuelles Modell zentrale Streamauswahl, standortbezogene Lizenzdokumentation, Jingles, Infoansagen, Rollen für Zentrale und Filiale sowie Prozesse für neue und geschlossene Standorte verbinden.
PureLicence Abo-Pakete für mehrere Standorte
Für Unternehmen, Filialisten und Franchise-Systeme bietet PureLicence verschiedene Standortmodelle und individuelle Mehrstandortlösungen.
Abo-Pakete ansehenFiliale, Tochtergesellschaft, Franchise und Shop-in-Shop
| Organisationsform | Typischer Lizenznehmer | Worauf besonders zu achten ist |
|---|---|---|
| Eigene Filialen | Zentrale Gesellschaft | Jede Adresse, Fläche und Nutzung vollständig erfassen. |
| Tochtergesellschaften | Muttergesellschaft oder jeweilige Tochter | Rechtlich eigenständige Gesellschaften müssen ausdrücklich einbezogen sein. |
| Franchise | Regelmäßig wirtschaftlich verantwortlicher Franchisenehmer | Ein zentraler Rahmenvertrag muss selbstständige Betriebe ausdrücklich erfassen. |
| Shop-in-Shop | Betreiber der jeweiligen Musiknutzung | Verantwortung zwischen Hauptmieter und Shopbetreiber klar regeln. |
| Gemeinschaftsfläche im Center | Centerbetreiber oder verantwortlicher Betreiber | Eine Lizenz für Mall oder Passage deckt einzelne Shops nicht automatisch ab. |
Mehrere Räume und Zonen an derselben Adresse
Ein Standort ist nicht automatisch nur eine einzige Lizenzposition. Zusätzliche Räume oder Flächen können je nach Tarif und Nutzung separat relevant sein.
- räumlich getrennte Verkaufsbereiche
- Restaurant und Lobby
- Kursraum und Trainingsfläche
- Außenbereich und Parkplatz
- Passage oder Aufzüge
- Veranstaltungsräume
Mehrere Lautsprecher bedeuten dagegen nicht automatisch mehrere Filiallizenzen. Maßgeblich sind Nutzungsbereich, Tarif und konkrete räumliche Situation.
Veranstaltungen, Kurse und Sondernutzungen
Eine Dauerlizenz für Hintergrundmusik deckt nicht automatisch jede Aktivität einer Filiale ab.
Gesondert zu prüfen sind beispielsweise Eröffnungsfeiern, Modenschauen, Firmenjubiläen, DJ-Auftritte, Livemusik, Tanz, Fitnesskurse, Public Viewing oder werbliche Musikübertragungen.
Neueröffnung, Umzug und Schließung einer Filiale
Neueröffnung
Standort vor Musikstart mit Adresse, Startdatum, Branche, Fläche, Musikquelle und Nutzung aufnehmen.
Umzug
Die Lizenz nicht stillschweigend „mitnehmen“. Alten Nutzungsort beenden und neuen Standort neu erfassen.
Schließung / Verkauf
Standort austragen, Playerzugang deaktivieren und lokale Dateien sowie Zugangsdaten kontrolliert behandeln.
Welche Unterlagen pro Standort vorliegen sollten
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Zentrale Standortliste | Abgleich zwischen tatsächlichen Filialen, Lizenzen und aktiven Playern. |
| GEMA-Vertrags- oder Angebotsdaten | Nachweis der angemeldeten Nutzungsart und Berechnungsgrundlage. |
| GEMA-freie Lizenzbestätigung | Nachweis, dass Standort und gewerbliche Wiedergabe erfasst sind. |
| Repertoire- und Rechteinformation | Beleg für GEMA-/GVL-freie Rechtekette oder sonstigen lizenzierten Rechteumfang. |
| Technische Playerzuordnung | Verknüpfung von Stream, Gerät, Standort und Zone. |
| Flächen- und Zonenblatt | Dokumentation von Räumen, Außenbereichen und Sonderflächen. |
| Änderungsprotokoll | Eröffnung, Umzug, Umbau, Schließung und Tarifänderungen nachvollziehen. |
| Mitarbeiterhinweis | Private Spotify-, YouTube- oder MP3-Ersatzlösungen verhindern. |
Beispielrechnung für 1, 10 und 100 Standorte
Die Vorlage verwendet zur Veranschaulichung einen Jahresbetrag von 132,72 € netto pro Standort für eine bestimmte GEMA-Tarifkonstellation im Einzelhandel bis 100 m². Die Rechnung zeigt das Standortprinzip und ist keine allgemeingültige Tarifberechnung.
| Anzahl identischer Standorte | Beispielbetrag pro Standort/Jahr netto | Rechnerischer Gesamtbetrag/Jahr netto |
|---|---|---|
| 1 | 132,72 € | 132,72 € |
| 10 | 132,72 € | 1.327,20 € |
| 100 | 132,72 € | 13.272,00 € |
Eine identische Musikquelle führt also nicht zu nur einer Standortgebühr. Die Nutzung wird an den jeweiligen Wiedergabeorten erfasst.
Zentrale Verwaltung eines Filialnetzes
Das wichtigste Verwaltungsinstrument ist ein zentrales Standortregister als „Single Source of Truth“.
Sinnvolle Datenfelder
- interne Standortnummer und Geschäftsbezeichnung
- vollständige Adresse und Betreiber-Gesellschaft
- Eröffnungs- und gegebenenfalls Schließungsdatum
- Branche, Fläche und Musikzonen
- Musikdienst, Tarif, Vertragsnummer und Laufzeit
- Player-ID, Streamname und lokaler Ansprechpartner
- Datum der letzten Lizenz- und Technikprüfung
- Sonderveranstaltungen und Zusatznutzungen
Rollen sauber trennen
| Rolle | Aufgabe |
|---|---|
| Einkauf / Recht | Vertrag, Rechteumfang, Preise und Kündigungsfristen prüfen. |
| Marketing | Musikprofil, Tageszeiten, Jingles und Markenkommunikation festlegen. |
| IT | Player, Netzwerk, Autostart, Offline-Fallback und Zugangsdaten verwalten. |
| Filialleitung | Nur freigegebene Systeme nutzen und Störungen melden. |
| Buchhaltung / Controlling | Standortbezogene Rechnungen, Kostenstellen und Abweichungen prüfen. |
Häufige Fehler in Mehrstandortkonzepten
- Eine Ein-Standort-Lizenz wird technisch an weitere Filialen weitergegeben.
- Nur der Hauptsitz wird als Nutzungsort erfasst.
- Flächengrößen werden nach Umbauten nicht aktualisiert.
- Einzelne Filialen verwenden zusätzlich private Streamingdienste.
- Franchisenehmer verlassen sich auf einen Vertrag, in den sie nicht einbezogen sind.
- Eröffnungsfeiern und Events werden als normale Hintergrundmusik behandelt.
- Neue Standorte starten ohne Lizenz, geschlossene Standorte bleiben dagegen im Vertrag.
- Lizenznachweise sind nur bei einer einzelnen Person verfügbar.
- Jingles enthalten fremde Musik oder Samples außerhalb der Lizenz.
- Offlinekopien werden ohne geklärtes Vervielfältigungsrecht erstellt.
Praxisbeispiele
Zehn Modefilialen
Eine GmbH verwaltet alle Nutzungsorte zentral; größere Standorte mit Shop-TV erhalten zusätzliche Tarifpositionen.
30 Franchise-Studios
Der Rahmenvertrag muss ausdrücklich regeln, ob selbstständige Franchisenehmer mitlizenziert sind.
Zwei Praxen
Ein Vertragspartner kann beide Standorte verwalten; die jeweiligen Flächen und Nutzungen bleiben getrennt dokumentiert.
Shop-in-Shop
Kaufhaus und Shopbetreiber klären schriftlich, welche Flächen von welchem Vertrag erfasst werden.
PureLicence-Roll-out
Jede Filiale erhält eindeutige Player- und Standortzuordnung; nationale und regionale Jingles können zentral gesteuert werden.
Neuer Standort
Die Lizenzaufnahme erfolgt vor Musikstart, die Eröffnungsfeier wird zusätzlich separat geprüft.
Schritt-für-Schritt-Umsetzung
- Alle tatsächlichen Musiknutzungen und Standorte inventarisieren.
- Betreiber, Fläche, Räume, Zonen und Abspielarten dokumentieren.
- GEMA-Repertoire oder nachweisbar GEMA-freies Repertoire auswählen.
- Gewerbliche Zulässigkeit des Musiksystems prüfen.
- Zentralen Lizenznehmer und Verantwortlichkeiten festlegen.
- Jeden Nutzungsort vor Musikstart anmelden oder in die Mehrstandortlizenz aufnehmen.
- Events, Kurse, Shop-TV, Außenflächen und Werbung separat prüfen.
- Player und Zugangsdaten eindeutig Standorten zuordnen.
- Filialleitungen schriftlich gegen private Musikdienste instruieren.
- Lizenz- und Repertoirenachweise zentral und standortnah ablegen.
- Neueröffnung, Umzug und Schließung in Einkauf, IT und Buchhaltung verankern.
- Mindestens jährlich Standortliste, Verträge, Rechnungen und aktive Player abgleichen.
Checkliste für Unternehmen
☐ Sind alle Filialen und öffentlich beschallten Standorte erfasst?
☐ Ist der verantwortliche Betreiber je Standort dokumentiert?
☐ Stimmen Anschrift, Fläche, Branche und Nutzung mit dem Vertrag überein?
☐ Ist jeder Standort ausdrücklich von der Lizenz abgedeckt?
☐ Ist der Musikdienst für gewerbliche öffentliche Wiedergabe zugelassen?
☐ Sind Urheber-, Leistungsschutz- und Vervielfältigungsrechte geklärt?
☐ Sind weitere Räume, Kursflächen, Außenbereiche und Passagen geprüft?
☐ Werden Events und Eröffnungsfeiern gesondert betrachtet?
☐ Sind Franchise- und Shop-in-Shop-Verantwortlichkeiten schriftlich geregelt?
☐ Ist jeder Player eindeutig einem Standort zugeordnet?
☐ Liegt in jeder Filiale ein erreichbarer Lizenznachweis vor?
☐ Gibt es ein Verbot privater Spotify-, YouTube- und MP3-Lösungen?
☐ Werden Neueröffnungen vor Musikstart in den Vertrag aufgenommen?
☐ Werden Umzüge, Schließungen und Betreiberwechsel sofort gemeldet?
☐ Erfolgt regelmäßig ein Soll-Ist-Abgleich zwischen Standorten, Verträgen und Rechnungen?
Fazit: Jede Filiale muss erfasst sein – aber nicht zwingend separat verwaltet werden
Jeder räumlich getrennte Standort, an dem Musik öffentlich wiedergegeben wird, muss lizenzrechtlich berücksichtigt werden.
Eine Unternehmenszentrale kann Vertragspartnerin für das gesamte Filialnetz sein und die Nutzungsorte gebündelt verwalten. Sie darf aber nicht davon ausgehen, dass eine Lizenz für den Hauptsitz automatisch alle Filialen, Flächen und Sondernutzungen abdeckt.
Bei GEMA-freier Musik muss der Anbieter-Vertrag die Zahl der Filialen, die öffentliche Wiedergabe, die Rechtekette und gegebenenfalls Streaming, lokale Speicherung, Offlinebetrieb und Jingles ausdrücklich umfassen.
Für größere Filialnetze lohnt sich ein zentral gesteuertes Mehrstandortmodell mit eindeutiger Playerzuordnung, standardisierten Nachweisen und festen Prozessen für Eröffnung, Umbau, Umzug und Schließung.
Weitere Informationen zu PureLicence für mehrere Standorte:
PureLicence Abo- und Mehrstandortmodelle ansehen
FAQ – häufige Fragen
Braucht wirklich jede Filiale eine eigene Musiklizenz?
Jede Filiale muss von einer gültigen Lizenz erfasst sein. Das kann über einen zentralen Mehrstandortvertrag erfolgen; ein separates Kundenkonto je Filiale ist nicht zwingend nötig.
Kann die Unternehmenszentrale Lizenznehmer für alle Standorte sein?
Ja, wenn alle Nutzungsorte und deren tatsächliche Nutzungsdaten korrekt angegeben werden.
Reicht eine GEMA-Lizenz am Hauptsitz?
Nein, wenn Musik auch in räumlich getrennten Filialen läuft. Weitere Standorte müssen ausdrücklich erfasst sein.
Ist ein zentraler Stream nur eine einzige Musiknutzung?
Technisch stammt die Musik aus einer Quelle. Lizenzrechtlich wird sie jedoch an jedem Standort öffentlich wiedergegeben.
Gilt das Standortprinzip auch für GEMA-freie Musik?
Ja. GEMA-frei bedeutet nicht unbegrenzt viele Standorte. Der Anbieter kann die Nutzung auf eine bestimmte Zahl von Filialen begrenzen.
Quellen- und Rechtsstand
Stand der zugrunde liegenden PureLicence-Vorlage: 22. Juli 2026. Genannte Grundlagen in Auswahl:
- GEMA: Hintergrundmusik anmelden und mehrere Nutzungsorte
- GEMA: Branchenlösung Einzelhandel und gesonderte Veranstaltungen
- GEMA: Tarif M-U 2026 und Umfang der Einwilligung
- GEMA: Tarifübersicht 2026
- PureLicence: GEMA-freie Business-Musik und Standortpreise
- PureLicence: Lösungen für Einzelhandel, Filialisten und Franchise
Rechtlicher und tariflicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Tarifberatung. Preis- und Leistungsangaben beziehen sich auf den in der Vorlage genannten Stand vom 22. Juli 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Tarif, das individuelle Angebot und der konkrete Lizenzvertrag.
