Musik für mehrere Filialen: Braucht jeder Standort eine eigene Lizenz? GEMA, GEMA-freie Musik, Franchise und zentrale Verwaltung: So lizenzieren Unternehmen ihr Filialnetz 2026 richtig

Musik für mehrere Filialen: Braucht jeder Standort eine eigene Lizenz? GEMA, GEMA-freie Musik, Franchise und zentrale Verwaltung: So lizenzieren Unternehmen ihr Filialnetz 2026 richtig


Wer Hintergrundmusik zentral auswählt und in mehrere Filialen überträgt, benötigt nicht automatisch für jede Niederlassung ein separates Kundenkonto. Jede räumlich getrennte Filiale ist jedoch ein eigener Nutzungsort und muss von der Lizenz ausdrücklich erfasst sein. Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmen mehrere Standorte rechtssicher, wirtschaftlich und organisatorisch sauber lizenzieren.

Stand: 22. Juli 2026

Redaktionelle Fassung für purelicence.de

 

Einleitung

Viele Unternehmen steuern ihre Hintergrundmusik zentral: Eine Marketingabteilung wählt den Musikstil, die IT verteilt den Stream und alle Filialen hören dasselbe Programm. Daraus entsteht schnell die Annahme, eine einzige Lizenz am Unternehmenssitz müsse für das gesamte Filialnetz ausreichen. Rechtlich ist jedoch nicht die zentrale Playlist entscheidend, sondern die öffentliche Wiedergabe an jedem einzelnen Ort.

Die GEMA bezeichnet den Ort, an dem Musik öffentlich genutzt wird, als Nutzungsort. Ein Unternehmen kann zwar als einheitlicher Lizenznehmer auftreten und mehrere Nutzungsorte in einem Kundenkonto verwalten. Die einzelnen Filialen müssen aber vollständig gemeldet und nach den jeweiligen Gegebenheiten berechnet werden. Unterschiede bei Fläche, Branche, Abspielart, Bildschirmen, Werbeeinblendungen oder Veranstaltungen können zu unterschiedlichen Tarifpositionen führen.

Auch bei GEMA-freier Musik gilt das Mehrstandortprinzip: Nicht die Zahl der GEMA-Verträge ist entscheidend, sondern der Umfang der Lizenz des Musikdienstes. Eine Lizenz für einen Standort darf nicht ohne Weiteres auf zehn oder hundert Filialen übertragen werden. Der Vertrag muss sämtliche Standorte, die öffentliche Wiedergabe und gegebenenfalls mehrere Zonen, lokale Zwischenspeicherung, Jingles und zentrale Steuerung ausdrücklich abdecken.

Antwort in einem Satz

Ja: Jeder räumlich getrennte Standort muss lizenzrechtlich erfasst sein. Nein: Dafür sind nicht zwingend getrennte Kundenkonten oder vollständig unabhängige Einzelverträge erforderlich. Ein zentraler Vertrag kann mehrere Nutzungsorte umfassen, wenn alle Standorte und Nutzungsarten korrekt angegeben sind.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Die klare Antwort: Standortbezogene Lizenzierung
  2. Was ist ein Nutzungsort?
  3. Ein Lizenznehmer – mehrere Nutzungsorte
  4. Warum die zentrale Playlist keine Konzernlizenz ersetzt
  5. Mehrere Filialen mit GEMA-Repertoire
  6. Mehrere Filialen mit GEMA-freier Musik
  7. PureLicence für Filialisten und Mehrstandortunternehmen
  8. Filiale, Tochtergesellschaft, Franchise und Shop-in-Shop
  9. Mehrere Räume und Zonen an derselben Adresse
  10. Veranstaltungen, Kurse und Sondernutzungen
  11. Neueröffnung, Umzug und Schließung einer Filiale
  12. Welche Unterlagen pro Standort vorliegen sollten
  13. Beispielrechnung für 1, 10 und 100 Standorte
  14. Zentrale Verwaltung eines Filialnetzes
  15. Häufige Fehler in Mehrstandortkonzepten
  16. Praxisbeispiele
  17. Schritt-für-Schritt-Umsetzung
  18. Checkliste für Unternehmen
  19. Fazit
  20. FAQ
  21. Quellen und rechtlicher Hinweis

1. Die klare Antwort: Standortbezogene Lizenzierung

Sobald Musik in einer Filiale für Kundinnen, Kunden, Gäste, Patientinnen, Mitglieder oder andere wechselnde Personen hörbar ist, handelt es sich regelmäßig um eine öffentliche Musiknutzung. Befinden sich die Filialen an unterschiedlichen Adressen, entstehen mehrere Nutzungsorte. Jeder dieser Nutzungsorte muss durch die passende Rechtekette abgedeckt sein.

Frage Antwort
Braucht jede Filiale eine Lizenzabdeckung? Ja. Jeder Standort, an dem Musik öffentlich wiedergegeben wird, muss im vereinbarten Nutzungsumfang enthalten sein.
Braucht jede Filiale ein eigenes GEMA-Kundenkonto? Nein. Ein zentraler Lizenznehmer kann mehrere Nutzungsorte verwalten.
Kann ein zentraler Stream alle Filialen lizenzieren? Nein. Der technische Stream ersetzt keine Rechte. Der Vertrag muss die Zahl und Art der Standorte ausdrücklich abdecken.
Gilt das auch für GEMA-freie Musik? Ja. Auch eine GEMA-freie Anbieter- oder Repertoirelizenz ist auf einen definierten Nutzungsumfang begrenzt.
Sind Veranstaltungen mit der Hintergrundmusiklizenz abgedeckt? In der Regel nicht automatisch. Eröffnungen, Modenschauen, Partys, Kurse oder Liveauftritte können gesonderte Nutzungen sein.

 

2. Was ist ein Nutzungsort?

Nach der Erläuterung der GEMA ist ein Nutzungsort der Ort, an dem die öffentliche Musiknutzung stattfindet. Die Anschrift des Nutzungsortes kann von der Anschrift des Lizenznehmers abweichen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz in Berlin kann damit Lizenznehmer für Filialen in Hamburg, Köln und München sein. Entscheidend ist, dass diese Standorte als eigene Nutzungsorte erfasst werden.

2.1 Typische Nutzungsorte

  • Ladengeschäft oder Verkaufsfläche
  • Restaurant, Café, Bar oder Hotelbetrieb
  • Praxis, Wartebereich oder Therapiezentrum
  • Fitnessstudio, Trainingsfläche oder Kursraum
  • Friseursalon, Kosmetikstudio oder Dienstleistungsbetrieb
  • Showroom, Empfang, Lobby oder öffentlich zugängliches Büro
  • Parkfläche, Passage, Außenbereich oder Kundenaufzug, sofern dort Musik wiedergegeben wird

2.2 Nicht die Unternehmensstruktur, sondern die tatsächliche Nutzung zählt

Ob eine Filiale rechtlich unselbstständig ist, eine eigene Gesellschaft darstellt oder als Franchisebetrieb geführt wird, ändert nichts daran, dass die Musikwiedergabe am konkreten Standort lizenziert sein muss. Die Unternehmensstruktur entscheidet vor allem darüber, wer Vertragspartner und organisatorisch verantwortlich ist.

3. Ein Lizenznehmer – mehrere Nutzungsorte

Die zentrale Verwaltung ist ausdrücklich möglich. Ein Unternehmen kann seine Standorte unter einem Lizenznehmer bündeln, Angebote und Verträge zentral verwalten, Rechnungen prüfen und Änderungen im Onlineportal nachvollziehen. Das ist etwas anderes als eine pauschale Ein-Standort-Lizenz, die ungeprüft auf das gesamte Filialnetz übertragen wird.

3.1 Was zentral gebündelt werden kann

  • Vertragspartner und Rechnungsanschrift
  • Kundenkonto und Onlineportal-Zugang
  • interne Freigabe- und Beschaffungsprozesse
  • Musikrichtlinie und zugelassene technische Systeme
  • Standortliste, Vertragsübersicht und Kostenstellenzuordnung
  • Ansprechpartner für GEMA, Musikdienst und interne Revision

3.2 Was standortbezogen bleiben muss

  • vollständige Anschrift des Nutzungsortes
  • Branche und konkrete Art der Musiknutzung
  • relevante Raum- oder Verkaufsfläche
  • Wiedergabe über Tonträger, Audiostream, Radio, Ladenfunk, TV oder Video
  • weitere Räume, Außenbereiche und Sonderzonen
  • Beginn, Unterbrechung oder Ende der Nutzung
  • Veranstaltungen und andere nicht von der Dauerlizenz erfasste Nutzungen
Merksatz

Zentral verwalten bedeutet nicht pauschal lizenzieren. Ein Vertragspartner kann viele Nutzungsorte betreuen – die Kalkulation und der Rechteumfang müssen trotzdem zu jedem Standort passen.

 

4. Warum die zentrale Playlist keine Konzernlizenz ersetzt

Aus technischer Sicht kann ein einziger Stream an beliebig viele Player ausgeliefert werden. Lizenzrechtlich entsteht die Nutzung jedoch nicht am Server, sondern dort, wo die Musik öffentlich hörbar wird. Zehn Filialen mit demselben Stream sind deshalb zehn Wiedergabeorte. Das gilt unabhängig davon, ob die Musik aus einer Zentrale, einer Cloudplattform, einem Satellitensystem oder einem lokalen Player kommt.

4.1 Drei voneinander getrennte Ebenen

Ebene Prüffrage Typisches Dokument
Musikquelle Darf der gewählte Dienst im gewerblichen Umfeld eingesetzt werden? Business-Vertrag oder Anbieterbedingungen
Musikrechte Sind Urheber-, Leistungsschutz- und gegebenenfalls Vervielfältigungsrechte abgedeckt? GEMA-Vertrag oder nachvollziehbare GEMA-/GVL-freie Rechtekette
Standortumfang Für wie viele und welche Nutzungsorte gilt die Lizenz? Standortliste, Lizenzanlage oder Mehrstandortvertrag

 

Erst wenn alle drei Ebenen zusammenpassen, ist das System rechtlich und organisatorisch belastbar.

5. Mehrere Filialen mit GEMA-Repertoire

Nutzen die Filialen Musik aus dem von der GEMA vertretenen Repertoire, muss die dauerhafte Hintergrundmusik vor Beginn angemeldet werden. Die GEMA berechnet die Vergütung nach Branche, Nutzungsart und Größenmerkmalen. Im Einzelhandel ist beispielsweise die Raumgröße relevant. Die 2026 gültigen Tarife unterscheiden unter anderem zwischen Tonträger- beziehungsweise Audiowiedergabe, Hörfunk, Ladenfunk, Fernsehen und weiteren Nutzungen.

5.1 Jede Filiale wird nach ihren tatsächlichen Daten bewertet

Eine 80-Quadratmeter-Filiale kann deshalb anders berechnet werden als eine 450-Quadratmeter-Filiale. Ein Standort mit reiner Audiowiedergabe unterscheidet sich von einem Standort mit Großbildschirm oder Shop-TV. Der zentrale Einkauf darf diese Unterschiede nicht durch einen pauschalen Durchschnittswert ersetzen, sofern der Vertrag keine ausdrücklich vereinbarte Sonderregelung enthält.

5.2 Die GEMA-Einwilligung gilt nur im berechneten Umfang

Der Tarif M-U stellt klar, dass nur die Musikdarbietungen abgegolten sind, die der Berechnung zugrunde liegen. Für die Übertragung in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze kann eine zusätzliche Einwilligung erforderlich sein. Diese Regel ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen neben der Verkaufsfläche auch Außenbereiche, separate Gastroflächen, Parkflächen oder Veranstaltungsräume beschallt.

5.3 GEMA-Lizenz und Musikdienst sind nicht dasselbe

Die GEMA-Lizenz räumt die von der GEMA wahrgenommenen Rechte ein. Sie ist kein Streamingabo und macht ein privates Spotify-, Apple-Music-, Amazon-Music- oder YouTube-Konto nicht zu einem gewerblich zulässigen Musikdienst. Für ein Filialnetz müssen sowohl die öffentliche Wiedergabe als auch die gewerbliche Zulässigkeit der Musikquelle geklärt sein.

6. Mehrere Filialen mit GEMA-freier Musik

Entscheidet sich ein Unternehmen ausschließlich für nachweisbar GEMA-freie Musik, fallen für dieses Repertoire grundsätzlich keine GEMA-Vergütungen an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechtekette vollständig ist und die Lizenz die öffentliche gewerbliche Wiedergabe an allen betroffenen Standorten umfasst. GEMA-frei bedeutet weder lizenzfrei noch automatisch für unbegrenzt viele Filialen nutzbar.

6.1 Was ein Mehrstandortnachweis enthalten sollte

  • Name und Anschrift des Lizenznehmers
  • vollständige Liste oder eindeutig definierte Anzahl der lizenzierten Standorte
  • erlaubte Nutzungsart: öffentliche Hintergrundmusik im Unternehmen
  • Repertoire- und Rechtebestätigung einschließlich Urheber- und Leistungsschutzrechten
  • Laufzeit und Beginn der Lizenz
  • Regeln für Streaming, lokale Speicherung und Offline-Fallback
  • Zulässigkeit von Jingles, Ansagen und zentraler Programmsteuerung
  • Vorgehen bei Neueröffnung, Umzug, Verkauf oder Schließung einer Filiale

6.2 Nachweis pro Standort verfügbar halten

Auch wenn die Dokumentation zentral geführt wird, sollte jede Filiale kurzfristig nachweisen können, welcher Dienst verwendet wird und dass der Standort von der Lizenz erfasst ist. Praktisch genügt häufig eine digitale Standortmappe mit Lizenzbestätigung, Anbieteranschrift, Streambezeichnung und Kontakt zur Zentrale.

7. PureLicence für Filialisten und Mehrstandortunternehmen

PureLicence bietet GEMA-freie Musik, die für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Nach den am 22. Juli 2026 veröffentlichten Angebotsinformationen umfasst das All-in-One-Abo einen Standort für 49 Euro monatlich. Das Business-Abo nennt zwei Standorte für 59 Euro monatlich, das Pro-Abo drei Standorte für 129 Euro monatlich. Erweiterte Mehrstandort-Setups für größere Filialnetze werden individuell vereinbart.

Für Filialisten ist dabei nicht nur der Preis entscheidend. Ein professionelles Mehrstandortkonzept sollte zentrale Streamauswahl, standortbezogene Lizenzdokumentation, eigene Werbejingles und Infoansagen, Rollen für Zentrale und Filiale sowie eine klare Regelung für neue und geschlossene Standorte verbinden.

PureLicence-Modell – Stand 22.07.2026 Genannter Standortumfang Typischer Einsatz
All-in-One – 49 € monatlich 1 Standort Einzelbetrieb oder erste Filiale
Business – 59 € monatlich 2 Standorte Kleines Unternehmen mit zwei Betriebsstätten
Pro – 129 € monatlich 3 Standorte Mehrere Locations oder Teams
Individuelles Mehrstandort-Setup Auf Anfrage Filialketten, Franchiseverbünde und größere Roll-outs

 

Preis- und Leistungsangaben können sich ändern. Maßgeblich ist immer das konkrete Angebot beziehungsweise der abgeschlossene Lizenzvertrag.

Informationen zu PureLicence-Abos, Streams und individuellen Filiallösungen: purelicence.de

8. Filiale, Tochtergesellschaft, Franchise und Shop-in-Shop

Organisationsform Typischer Lizenznehmer Worauf besonders zu achten ist
Eigene Filialen eines Unternehmens Zentrale Gesellschaft kann alle Nutzungsorte bündeln. Jede Adresse, Fläche und Nutzung vollständig erfassen.
Tochtergesellschaften Je nach Vertragsstruktur Muttergesellschaft oder jeweilige Tochter. Vertrag muss die rechtlich eigenständigen Gesellschaften ausdrücklich einbeziehen.
Franchisebetriebe Regelmäßig der wirtschaftlich und organisatorisch verantwortliche Franchisenehmer. Franchisegeber darf nicht automatisch von einer zentralen Lizenz für alle rechtlich selbstständigen Betriebe ausgehen.
Shop-in-Shop Betreiber der jeweiligen Musiknutzung; unter Umständen Hauptmieter oder Shopbetreiber. Klären, wer Anlage, Musikquelle und öffentliche Wiedergabe kontrolliert. Doppel- oder Unterlizenzierung vermeiden.
Gemeinschaftsfläche im Center Centerbetreiber oder verantwortlicher Betreiber. Lizenz für Mall, Passage oder Parkfläche deckt die Musik innerhalb einzelner Shops nicht automatisch ab.

 

Bei Franchise- und Shop-in-Shop-Modellen sollte die Verantwortlichkeit schriftlich geregelt werden. Entscheidend ist, wer die Musiknutzung organisatorisch und wirtschaftlich veranlasst. Ein Markenhandbuch kann den Musikdienst vorschreiben, ersetzt aber nicht den Vertrag mit dem jeweiligen verantwortlichen Betreiber.

9. Mehrere Räume und Zonen an derselben Adresse

Ein Standort ist nicht automatisch nur eine einzige Lizenzposition. Je nach Tarif und Nutzung kann die Beschallung weiterer Räume oder Flächen gesondert zu berücksichtigen sein. Zu prüfen sind insbesondere räumlich getrennte Verkaufsbereiche, Restaurant und Lobby, Kursraum und Trainingsfläche, Außenbereich, Parkplatz, Passage, Aufzüge und Veranstaltungsräume.

9.1 Einheitliche Fläche oder eigenständige Nutzung?

Werden mehrere zusammenhängende Bereiche als ein einheitlicher Kundenraum betrieben, kann die Gesamtfläche maßgeblich sein. Haben einzelne Räume eine andere Funktion oder findet dort eine andere Art der Musiknutzung statt, können zusätzliche Tarifpositionen erforderlich werden. Eine verbindliche Einordnung sollte im jeweiligen GEMA-Angebot oder Anbieter-Vertrag dokumentiert sein.

9.2 Mehrere Lautsprecher bedeuten nicht automatisch mehrere Filiallizenzen

Die Zahl der Lautsprecher ist bei vielen Hintergrundmusiktarifen nicht das alleinige Kriterium. Entscheidend sind Tarif, Fläche und Nutzungsbereich. Auf Parkflächen oder in Passagen können dagegen lautsprecherbezogene Berechnungen gelten. Deshalb ist eine technische Lautsprecherliste hilfreich, aber keine ausreichende Lizenzprüfung.

10. Veranstaltungen, Kurse und Sondernutzungen

Die Dauerlizenz für Hintergrundmusik deckt nicht automatisch jede Aktivität einer Filiale ab. Die GEMA weist für den Einzelhandel ausdrücklich darauf hin, dass Eröffnungsfeiern, Modenschauen, Firmenjubiläen und ähnliche Veranstaltungen gesondert anzumelden sind. Gleiches gilt je nach Ausgestaltung für DJ-Auftritte, Livemusik, Tanz, Fitnesskurse, öffentliche Viewing-Angebote oder werbliche Musikübertragungen.

Praktischer Kontrollpunkt

Vor jeder Sonderaktion sollte die Zentrale prüfen: Ist dies noch normale Hintergrundmusik – oder eine Veranstaltung beziehungsweise neue Nutzungsart? Die Antwort entscheidet über zusätzliche Rechte und Kosten.

 

11. Neueröffnung, Umzug und Schließung einer Filiale

11.1 Neueröffnung

Der neue Standort muss vor Beginn der öffentlichen Musikwiedergabe in die Lizenz aufgenommen werden. Dazu gehören Adresse, Startdatum, Branche, Fläche, Musikquelle und technische Nutzung. Eine Eröffnungsfeier ist zusätzlich als Veranstaltung zu prüfen.

11.2 Umzug

Eine Lizenz darf nicht stillschweigend an eine neue Adresse „mitgenommen“ werden. Die bisherige Nutzung muss beendet oder geändert und der neue Nutzungsort mit den neuen Flächen- und Nutzungsdaten erfasst werden.

11.3 Schließung oder Verkauf

Bei einer Schließung sollte der Standort fristgerecht aus dem Vertrag entfernt und der Playerzugang deaktiviert werden. Wird die Filiale verkauft oder von einem Franchisenehmer übernommen, ist zu klären, ob ein neuer Lizenznehmer eintritt oder ein neuer Vertrag erforderlich ist. Zugangsdaten und lokale Musikdateien dürfen nicht unkontrolliert beim bisherigen Standort verbleiben.

12. Welche Unterlagen pro Standort vorliegen sollten

Unterlage Zweck
Zentrale Standortliste Abgleich zwischen tatsächlichen Filialen, Lizenzen und aktiven Playern.
GEMA-Vertrags- oder Angebotsdaten Nachweis der angemeldeten Nutzungsart und Berechnungsgrundlage.
GEMA-freie Lizenzbestätigung Nachweis, dass Standort und öffentliche gewerbliche Nutzung erfasst sind.
Repertoire- und Rechteinformation Beleg für GEMA-/GVL-freie Rechtekette oder den lizenzierten Rechteumfang.
Technische Playerzuordnung Verknüpfung von Stream, Gerät, Standort und Zone.
Flächen- und Zonenblatt Dokumentation der relevanten Räume, Außenbereiche und Sonderflächen.
Änderungsprotokoll Eröffnung, Umzug, Umbau, Schließung und Tarifänderungen nachvollziehen.
Mitarbeiterhinweis Verhindert private Spotify-, YouTube- oder MP3-Ersatzlösungen in einzelnen Filialen.

 

13. Beispielrechnung für 1, 10 und 100 Standorte

Das folgende Beispiel zeigt nur das Standortprinzip und ist keine verbindliche Tarifberechnung. Zugrunde gelegt wird die GEMA-Tarifübersicht 2026 für Einzelhandel beziehungsweise ähnliche Betriebe bei Wiedergabe von Original-CDs oder vergleichbarer Tonträgernutzung bis 100 Quadratmeter. Dort ist für einen Jahresvertrag ein Nettobetrag von 132,72 Euro pro Standort ausgewiesen. Abweichende Flächen, Musikquellen, Vertragslaufzeiten, zusätzliche Räume, Verbandsnachlässe und Sondernutzungen verändern das Ergebnis.

Anzahl identischer Standorte Beispielbetrag pro Standort/Jahr netto Rechnerischer Gesamtbetrag/Jahr netto
1 132,72 € 132,72 €
10 132,72 € 1.327,20 €
100 132,72 € 13.272,00 €

 

Die Rechnung verdeutlicht: Eine identische Musikquelle führt nicht zu einer einzigen Standortgebühr. Die Vergütung wird für die öffentliche Nutzung an den jeweiligen Nutzungsorten kalkuliert. Bei großen Filialnetzen können individuelle Vertrags-, Gesamtvertrags- oder Abrechnungsmodelle möglich sein; diese müssen ausdrücklich vereinbart werden.

13.1 Vergleich mit GEMA-freier Mehrstandortlizenz

Bei GEMA-freier Musik richtet sich die Skalierung nach dem Preis- und Lizenzmodell des Anbieters. Ein Unternehmen sollte nicht nur den Monatsbetrag vergleichen, sondern prüfen, ob Streamingdienst, öffentliche Wiedergaberechte, Leistungsschutzrechte, Standortzahl, Offlinefunktion, Jingles, Support und Nachweise bereits enthalten sind.

14. Zentrale Verwaltung eines Filialnetzes

14.1 Ein Standortregister als „Single Source of Truth“

Das wichtigste Verwaltungsinstrument ist eine zentrale Liste, in der jede Filiale eindeutig einer Lizenz, einem Player und einer Kostenstelle zugeordnet ist. Idealerweise wird die Standortnummer in GEMA-Unterlagen, Anbieterportal, IT-Inventar und interner Buchhaltung identisch verwendet.

14.2 Sinnvolle Datenfelder

  • interne Standortnummer und Geschäftsbezeichnung
  • vollständige Adresse und Betreiber-Gesellschaft
  • Eröffnungs- und gegebenenfalls Schließungsdatum
  • Branche, Fläche und Musikzonen
  • Musikdienst, Tarif, Vertragsnummer und Laufzeit
  • Player-ID, Streamname und lokaler Ansprechpartner
  • Datum der letzten Lizenz- und Technikprüfung
  • Sonderveranstaltungen und zusätzliche Nutzungen

14.3 Rollen klar trennen

Rolle Aufgabe
Einkauf / Recht Vertrag, Rechteumfang, Preise und Kündigungsfristen prüfen.
Marketing Musikprofil, Tageszeiten, Jingles und Markenkommunikation festlegen.
IT Player, Netzwerk, Autostart, Offline-Fallback und Zugangsdaten verwalten.
Filialleitung Nur freigegebene Systeme nutzen, Störungen und Änderungen melden.
Buchhaltung / Controlling Standortbezogene Rechnungen, Kostenstellen und Abweichungen prüfen.

 

15. Häufige Fehler in Mehrstandortkonzepten

  • Eine Ein-Standort-Lizenz wird technisch an weitere Filialen weitergegeben.
  • Die Zentrale führt nur den Hauptsitz als Nutzungsort auf.
  • Flächengrößen werden nach Umbauten nicht aktualisiert.
  • Einzelne Filialen nutzen zusätzlich private Streamingdienste oder eigene MP3-Dateien.
  • Franchisenehmer verlassen sich auf den Vertrag des Franchisegebers, obwohl sie nicht einbezogen sind.
  • Eröffnungsfeiern, Kurse oder Events werden als normale Hintergrundmusik behandelt.
  • Geschlossene Standorte bleiben kostenpflichtig im Vertrag, neue Standorte laufen dagegen ohne Lizenz.
  • Lizenznachweise liegen nur bei einer einzelnen Person und sind bei Kontrolle nicht verfügbar.
  • Jingles enthalten fremde Musik oder Samples, die nicht von der Hintergrundmusiklizenz erfasst sind.
  • Lokale Offlinekopien werden ohne geklärtes Vervielfältigungsrecht erstellt.

16. Praxisbeispiele

16.1 Zehn eigene Modefilialen

Die GmbH ist Betreiberin aller Filialen und zentraler Lizenznehmer. Im Kundenkonto werden zehn Nutzungsorte mit den jeweiligen Verkaufsflächen geführt. Die Musik wird aus einem zentralen Business-System bereitgestellt. Zwei größere Standorte mit Shop-TV erhalten zusätzliche Tarifpositionen. Die Eröffnungsfeier der elften Filiale wird separat angemeldet.

16.2 Franchiseverbund mit 30 Studios

Die Marke schreibt einen einheitlichen Musikdienst vor. Da die Studios von rechtlich selbstständigen Franchisenehmern betrieben werden, muss der Rahmenvertrag ausdrücklich festlegen, ob die Franchisenehmer als mitversicherte beziehungsweise mitlizenzierte Nutzer einbezogen sind. Fehlt diese Regelung, benötigt jeder verantwortliche Betreiber eine eigene Lizenzabdeckung.

16.3 Zwei Praxen unter einer Gesellschaft

Eine Gemeinschaftspraxis betreibt zwei Standorte. Ein Vertragspartner kann beide Nutzungsorte verwalten. Die Fläche des jeweiligen Wartebereichs wird separat angegeben. Musik, die nur in nicht öffentlichen Personalräumen läuft, wird getrennt bewertet.

16.4 Kaufhaus mit Shop-in-Shop-Flächen

Das Kaufhaus beschallt zentrale Verkaufsflächen und Passagen. Ein Shop-in-Shop spielt zusätzlich ein eigenes Musikprogramm. Beide Betreiber klären schriftlich, welche Flächen von welchem Vertrag erfasst sind. So werden Lücken und Doppelzahlungen vermieden.

16.5 PureLicence-Roll-out mit zentralen Jingles

Eine Filialkette vereinbart ein individuelles Mehrstandort-Setup. Jede Filiale erhält eine eindeutige Player- und Standortzuordnung. Die Zentrale steuert Musikprofil und nationale Kampagnenjingles, während regionale Hinweise nur an ausgewählte Filialgruppen ausgespielt werden. Lizenzbestätigung und Standortliste werden zentral sowie in einer digitalen Filialmappe abgelegt.

17. Schritt-für-Schritt-Umsetzung

  1. Alle tatsächlichen Musiknutzungen und Standorte inventarisieren.
  2. Für jeden Standort Betreiber, Fläche, Räume, Zonen und Abspielarten dokumentieren.
  3. Entscheiden, ob GEMA-Repertoire oder ausschließlich nachweisbar GEMA-freies Repertoire genutzt wird.
  4. Gewerbliche Zulässigkeit des Streaming- oder Abspielsystems prüfen.
  5. Zentralen Lizenznehmer und Verantwortlichkeiten festlegen.
  6. Jeden Nutzungsort vor Beginn der Wiedergabe anmelden oder in die Mehrstandortlizenz aufnehmen.
  7. Sondernutzungen wie Events, Kurse, Shop-TV, Außenflächen und Werbung separat prüfen.
  8. Player und Zugangsdaten eindeutig Standorten zuordnen.
  9. Filialleitungen schriftlich anweisen, keine privaten Musikdienste zu verwenden.
  10. Lizenz- und Repertoirenachweise zentral und standortnah ablegen.
  11. Neueröffnungs-, Umzugs- und Schließungsprozess mit Einkauf, IT und Buchhaltung verbinden.
  12. Mindestens jährlich einen Abgleich zwischen Standortliste, Verträgen, Rechnungen und aktiven Playern durchführen.

18. Checkliste für Unternehmen

☐ Sind alle Filialen und öffentlich beschallten Standorte erfasst?

☐ Ist für jeden Standort die verantwortliche Gesellschaft beziehungsweise der Betreiber dokumentiert?

☐ Stimmen Anschrift, Fläche, Branche und Nutzungsart mit dem Vertrag überein?

☐ Ist jeder Standort ausdrücklich von der GEMA- oder GEMA-freien Lizenz abgedeckt?

☐ Ist der eingesetzte Musikdienst für gewerbliche öffentliche Wiedergabe zugelassen?

☐ Sind Urheber-, Leistungsschutz- und erforderliche Vervielfältigungsrechte geklärt?

☐ Sind weitere Räume, Kursflächen, Außenbereiche, Passagen und Parkflächen geprüft?

☐ Werden Events und Eröffnungsfeiern gesondert betrachtet?

☐ Sind Franchise- und Shop-in-Shop-Verantwortlichkeiten schriftlich geregelt?

☐ Ist jeder Player eindeutig einem Standort zugeordnet?

☐ Liegt in jeder Filiale ein erreichbarer Lizenznachweis oder ein digitaler Verweis vor?

☐ Gibt es ein Verbot privater Spotify-, YouTube- und MP3-Lösungen?

☐ Werden Neueröffnungen vor Musikstart in den Vertrag aufgenommen?

☐ Werden Umzüge, Schließungen und Betreiberwechsel sofort gemeldet?

☐ Erfolgt regelmäßig ein Soll-Ist-Abgleich zwischen Standorten, Verträgen und Rechnungen?

19. Fazit

Jeder räumlich getrennte Standort, an dem Musik öffentlich wiedergegeben wird, muss lizenzrechtlich berücksichtigt werden. Eine Zentrale kann zwar Vertragspartnerin für das gesamte Filialnetz sein und die Nutzungsorte gebündelt verwalten. Sie darf aber nicht davon ausgehen, dass eine Lizenz für den Hauptsitz automatisch alle Filialen, Flächen und Sondernutzungen abdeckt.

Bei GEMA-Repertoire werden die Standorte nach den jeweiligen Tarifen und tatsächlichen Nutzungsdaten erfasst. Bei GEMA-freier Musik muss der Anbieter-Vertrag die Zahl der Filialen, die öffentliche Wiedergabe, die Rechtekette und gegebenenfalls Streaming, lokale Speicherung, Offlinebetrieb und Jingles ausdrücklich umfassen. In beiden Modellen ist eine aktuelle Standortliste das wichtigste Kontrollinstrument.

Für größere Filialnetze lohnt sich ein zentral gesteuertes Mehrstandortmodell mit eindeutiger Playerzuordnung, standardisierten Nachweisen und einem festen Prozess für Eröffnung, Umbau, Umzug und Schließung. PureLicence kann dafür individuelle Lösungen mit GEMA-freier Business-Musik, zentralen Streams und standortbezogenen Werbejingles bereitstellen.

Mehr zu GEMA-freier Musik für Filialisten, Franchise und Mehrstandortunternehmen: purelicence.de

20. FAQ

Braucht wirklich jede Filiale eine eigene Musiklizenz?

Jede Filiale muss von einer gültigen Lizenz erfasst sein, weil sie ein eigener Nutzungsort ist. Das kann über einen zentralen Mehrstandortvertrag erfolgen; ein separates Kundenkonto pro Filiale ist nicht zwingend erforderlich.

Kann die Unternehmenszentrale Lizenznehmer für alle Standorte sein?

Ja. Die GEMA erläutert ausdrücklich, dass eine Lizenznehmerin mehrere Nutzungsorte haben kann. Voraussetzung ist, dass alle Nutzungsorte und ihre tatsächlichen Nutzungsdaten korrekt angegeben werden.

Reicht eine GEMA-Lizenz am Hauptsitz?

Nein, wenn die Musik auch in räumlich getrennten Filialen läuft. Der Hauptsitzvertrag deckt weitere Standorte nur dann ab, wenn diese ausdrücklich als Nutzungsorte einbezogen sind.

Müssen alle Filialen denselben Tarif haben?

Nicht zwingend. Unterschiedliche Flächen, Branchen, Geräte, Musikquellen und Sondernutzungen können zu unterschiedlichen Tarifpositionen führen.

Ist ein zentraler Stream eine einzige Musiknutzung?

Technisch stammt die Musik aus einer Quelle. Lizenzrechtlich wird sie aber an jedem Standort öffentlich wiedergegeben. Daher muss jeder Wiedergabeort abgedeckt sein.

Gilt das Standortprinzip auch für GEMA-freie Musik?

Ja. GEMA-frei bedeutet nur, dass das verwendete Repertoire nicht von der GEMA wahrgenommen wird. Der Anbieter kann die gewerbliche Nutzung trotzdem auf eine bestimmte Zahl von Standorten begrenzen.

Braucht ein Franchisenehmer eine eigene Lizenz?

Regelmäßig ist der Franchisenehmer als eigenständiger Betreiber für seine Musiknutzung verantwortlich. Ein zentraler Rahmenvertrag kann ihn einbeziehen, muss dies aber ausdrücklich und nachweisbar tun.

Sind mehrere Räume in einer Filiale automatisch mit abgedeckt?

Das hängt vom Tarif und der räumlichen Nutzung ab. Weitere Veranstaltungsräume, Außenflächen, Parkplätze oder getrennte Funktionsbereiche können eine zusätzliche Einwilligung oder Tarifposition erfordern.

Ist eine Eröffnungsfeier durch die Hintergrundmusiklizenz abgedeckt?

In der Regel nicht automatisch. Die GEMA weist darauf hin, dass Eröffnungsfeiern, Modenschauen, Jubiläen und ähnliche Veranstaltungen gesondert anzumelden sind.

Was passiert bei einer Neueröffnung?

Der Standort muss vor Beginn der öffentlichen Musikwiedergabe in den Vertrag beziehungsweise die Mehrstandortlizenz aufgenommen werden. Eine eventuelle Eröffnungsveranstaltung ist zusätzlich zu prüfen.

Was muss bei einer Filialschließung passieren?

Der Nutzungsort sollte fristgerecht abgemeldet, der Playerzugang deaktiviert und die Standortliste aktualisiert werden. Lokale Musikdateien und Zugangsdaten dürfen nicht unkontrolliert weiterverwendet werden.

Welche PureLicence-Lösung eignet sich für viele Filialen?

Für ein bis drei Standorte sind veröffentlichte Abomodelle verfügbar. Für größere Filialnetze, Franchiseverbünde und individuelle Jingle- oder Offlinekonzepte sollte ein maßgeschneidertes Mehrstandortangebot vereinbart werden.

21. Quellen und rechtlicher Hinweis

Redaktionsstand: 22. Juli 2026. Tarif- und Preisangaben sind Netto-Orientierungswerte zum angegebenen Stand. Maßgeblich sind das individuelle GEMA-Angebot, die aktuellen Tarifblätter und der konkrete Lizenzvertrag des Musikdienstes. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

GEMA: Hintergrundmusik anmelden; insbesondere Erläuterung zum Nutzungsort und zu mehreren Nutzungsorten – https://www.gema.de/de/musiknutzer/hintergrundmusik

GEMA: Einzelhandel – Hintergrundmusik, Pakete und gesonderte Anmeldung von Veranstaltungen – https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/einzelhandel

GEMA: Tarif M-U 2026 – regelmäßige Tonträgerwiedergabe und Umfang der Einwilligung – https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarif-m-u

GEMA: Tarifübersicht 2026 – https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarife-2026

PureLicence: GEMA-freie Business-Musik und Standortpreise – https://purelicence.de

PureLicence: Lösungen für Einzelhandel, Filialisten und Franchise – https://purelicence.de/einzelhandel-%C2%B7-filialisten-%C2%B7-franchise-gema-freie-ladenmusik-rechtssicher-sofort-einsatzbereit/